Öffentlich-rechtlich organisierter Notdienst? Zu irreführender Werbung von Zahnärzten
OLG Köln v. 6.3.2020 - 6 U 140/19
Der Sachverhalt:
Die klagende Zahnärztekammer Nordrhein hat die Beklagte, eine Kölner Gemeinschaftspraxis, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Zahnärzte hatten auf ihrer Webseite einen eigenen Notdienst in den Abendstunden und an den Wochenenden beworben. Jeweils am Ende der Seite befand sich der Hinweis, dass es sich dabei nicht um den Notdienst der Klägerin oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung handele.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten auf ihren Internetseiten sei irreführend. Sie werde so verstanden, dass es sich bei dem Angebot um einen öffentlich-rechtlich organisierten Notdienst handele. Dieser Eindruck werde auch nicht durch den Hinweis am Ende der Seite ausgeräumt. Dieser werde zudem erst durch "Scrollen" sichtbar.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG der Klage statt und verurteilte die Beklagten zur Unterlassung. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die konkrete Ausgestaltung der Internetseite der Beklagten ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.
Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe kann irreführend sein, wenn sie bei den angesprochenen Personen zu einer Fehlvorstellung führt, die deren Geschäftsverhalten beeinflussen kann. Die Werbeangabe der Beklagten richtet sich an ggf. unter Schmerzen leidende mögliche Patienten oder Dritte, die auf der Suche nach einem Zahnarztnotdienst sind. Die von den Beklagten genutzte Internetadresse lässt nicht erkennen, dass es sich um die Internetseite einer Praxis oder einer Zahnklinik handelt. Vielmehr ist der Domainname sehr allgemein gehalten.
Daher liegt der Eindruck nicht fern, dass es sich um die Zahnärzte handelt, die in der Klägerin organisiert sind und damit auch um den von der Klägerin organisierten Notdienst. Das Notdienstangebot der Beklagten wird auf der Seite besonders hervorgehoben, ohne dass ersichtlich ist, dass die Beklagten damit allein den von ihnen selbst organisierten Notdienst bewerben. Die Richtigstellung am Ende der Seite wird nicht im Zusammenhang mit dem Blickfang dargestellt und begründet daher kein anderes Ergebnis.
OLG Köln PM vom 24.4.2020
Die klagende Zahnärztekammer Nordrhein hat die Beklagte, eine Kölner Gemeinschaftspraxis, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Zahnärzte hatten auf ihrer Webseite einen eigenen Notdienst in den Abendstunden und an den Wochenenden beworben. Jeweils am Ende der Seite befand sich der Hinweis, dass es sich dabei nicht um den Notdienst der Klägerin oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung handele.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten auf ihren Internetseiten sei irreführend. Sie werde so verstanden, dass es sich bei dem Angebot um einen öffentlich-rechtlich organisierten Notdienst handele. Dieser Eindruck werde auch nicht durch den Hinweis am Ende der Seite ausgeräumt. Dieser werde zudem erst durch "Scrollen" sichtbar.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG der Klage statt und verurteilte die Beklagten zur Unterlassung. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die konkrete Ausgestaltung der Internetseite der Beklagten ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.
Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe kann irreführend sein, wenn sie bei den angesprochenen Personen zu einer Fehlvorstellung führt, die deren Geschäftsverhalten beeinflussen kann. Die Werbeangabe der Beklagten richtet sich an ggf. unter Schmerzen leidende mögliche Patienten oder Dritte, die auf der Suche nach einem Zahnarztnotdienst sind. Die von den Beklagten genutzte Internetadresse lässt nicht erkennen, dass es sich um die Internetseite einer Praxis oder einer Zahnklinik handelt. Vielmehr ist der Domainname sehr allgemein gehalten.
Daher liegt der Eindruck nicht fern, dass es sich um die Zahnärzte handelt, die in der Klägerin organisiert sind und damit auch um den von der Klägerin organisierten Notdienst. Das Notdienstangebot der Beklagten wird auf der Seite besonders hervorgehoben, ohne dass ersichtlich ist, dass die Beklagten damit allein den von ihnen selbst organisierten Notdienst bewerben. Die Richtigstellung am Ende der Seite wird nicht im Zusammenhang mit dem Blickfang dargestellt und begründet daher kein anderes Ergebnis.