Öffentliche Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags im Klageregister nach § 2 KapMuG ist unanfechtbar
BGH v. 30.4.2019 - XI ZB 1/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger zeichnete eine Beteiligung an einem Fonds, die er auch zahlte und in der Folgezeit Ausschüttungen erhielt. Im Laufe des Rechtsstreits, in dem der Kläger von der Beklagten vor dem LG Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung begehrt hatte, stellte er einen Musterverfahrensantrag nach dem KapMuG, der u.a. in Bezug auf den von der Streithelferin der Beklagten herausgegebenen Emissionsprospekt die Feststellung diverser Prospektfehler zum Gegenstand hatte.
Das LG hat entschieden, den Musterverfahrensantrag weitgehend im Klageregister des Bundesanzeigers bekannt zu machen, was daraufhin auch erfolgte. Nach Ansicht der Streithelferin der Beklagten sei das Musterverfahren jedoch unzulässig, weil der Anwendungsbereich nicht eröffnet gewesen sei. Ihre sofortige Beschwerde wurde vom Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin der Beklagten blieb vor dem BGH ohne Erfolg.
Die Gründe:
Der Antrag der Streithelferin der Beklagten war unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde ist weder gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG ist die Anfechtung des Bekanntmachungsbeschlusses ausgeschlossen. Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts entfaltet für das Rechtsbeschwerdegericht keine Bindungswirkung.
Der Bekanntmachungsbeschluss ist gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG unanfechtbar. Etwas anderes gilt auch nicht in den Fällen, in denen der Rechtsmittelführer geltend macht, der Anwendungsbereich des KapMuG sei nicht eröffnet. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG bestimmt, dass das Prozessgericht einen zulässigen Musterverfahrensantrag im Klageregister durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt macht. Damit ist die Anfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses ausgeschlossen. Der Gesetzgeber überlässt die Entscheidung, ob der Musterverfahrensantrag statthaft und auch sonst zulässig ist, mithin zunächst ohne weitere Überprüfungsmöglichkeit dem jeweiligen Prozessgericht.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.
BGH online
Der Kläger zeichnete eine Beteiligung an einem Fonds, die er auch zahlte und in der Folgezeit Ausschüttungen erhielt. Im Laufe des Rechtsstreits, in dem der Kläger von der Beklagten vor dem LG Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung begehrt hatte, stellte er einen Musterverfahrensantrag nach dem KapMuG, der u.a. in Bezug auf den von der Streithelferin der Beklagten herausgegebenen Emissionsprospekt die Feststellung diverser Prospektfehler zum Gegenstand hatte.
Das LG hat entschieden, den Musterverfahrensantrag weitgehend im Klageregister des Bundesanzeigers bekannt zu machen, was daraufhin auch erfolgte. Nach Ansicht der Streithelferin der Beklagten sei das Musterverfahren jedoch unzulässig, weil der Anwendungsbereich nicht eröffnet gewesen sei. Ihre sofortige Beschwerde wurde vom Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin der Beklagten blieb vor dem BGH ohne Erfolg.
Die Gründe:
Der Antrag der Streithelferin der Beklagten war unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde ist weder gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG ist die Anfechtung des Bekanntmachungsbeschlusses ausgeschlossen. Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts entfaltet für das Rechtsbeschwerdegericht keine Bindungswirkung.
Der Bekanntmachungsbeschluss ist gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG unanfechtbar. Etwas anderes gilt auch nicht in den Fällen, in denen der Rechtsmittelführer geltend macht, der Anwendungsbereich des KapMuG sei nicht eröffnet. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG bestimmt, dass das Prozessgericht einen zulässigen Musterverfahrensantrag im Klageregister durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt macht. Damit ist die Anfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses ausgeschlossen. Der Gesetzgeber überlässt die Entscheidung, ob der Musterverfahrensantrag statthaft und auch sonst zulässig ist, mithin zunächst ohne weitere Überprüfungsmöglichkeit dem jeweiligen Prozessgericht.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.