Ohne explizite Bezeichnung der Würste als "Nürnberger" keine Verletzung der geschützten geografischen Angabe
LG München I v. 13.6.2024 - 33 O 4023/23
Der Sachverhalt:
In dem Verfahren ging es um Rechte an dem geschützten Namen "Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste". Der Kläger ist ein Verein von Herstellern, die in Nürnberg Würste mit der entsprechenden sog. "geschützten geografischen Angabe" (g.g.A.) produzieren. Nach einer EU-Verordnung dürfen g.g.A. bei der Vermarktung von Erzeugnissen (nur) verwendet werden, wenn sie der betreffenden Produktspezifikation entsprechen. Die Beklagte produziert ihre Würste mit der Bezeichnung "Mini Rostbratwürstchen" dagegen nicht in Nürnberg, sondern im niederbayerischen Geiselhöring. Rechtlich werden nach einer EU-Verordnung g.g.A. umfassend geschützt, u.a. gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung sowie gegen alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
Der Kläger beanstandete sowohl die konkrete Produktaufmachung, insbesondere auch die Größe der Würste der Beklagten, sowie die Verwendung der Bezeichnung "Mini Rostbratwürstchen" auf der Verpackung und verlangte die Unterlassung der Produktion.
Der klagende Schutzverband hatte u.a. damit argumentiert, dass die angegriffenen Warenaufmachungen der Beklagten insbesondere die charakteristische Größe und Form der "Nürnberger Rostbratwürste" übernehmen würden. Dies stelle - auch ohne explizite Bezeichnung der Würste als "Nürnberger" - eine Verletzung der geografischen Angabe dar. Denn diese Warengestaltung und die Verpackungsaufmachung führten dazu, dass die Verbraucher eine enge Verbindung zwischen dem Produkt der Beklagten und der g.g.A. herstellten. Auch eine Abbildung im Internet, welche die Würste der Beklagten auf einem Teller mit Weißbrot, Sauerkraut und Senf darstellt, sei eine Anspielung auf Nürnberger Rostbratwürste, die typischerweise mit eben diesen Beilagen gereicht würden.
Das LG folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Ein Anspielen auf den geschützten Namen "Nürnberger Rostbratwürste" bzw. "Nürnberger Bratwürste" insbesondere aufgrund der sichtbaren geringen Größe der Bratwürste und der verwendeten Bezeichnung "Mini-Rostbratwürstchen" kommt nicht in Betracht. Durch ihre Größe und Form wird kein Bezug zu einer bestimmten geographischen Herkunft hergestellt.
Es liegt auch keine sonstige Praktik vor, die den Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der angegriffenen Würstchen irreführt. Insoweit ist die Größe der Würste angesichts der Vielzahl der auf dem Markt erhältlichen Würste in vergleichbarer Größe und Form schon keine - nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliche - besonders unterscheidungskräftige Eigenschaft.
Es liegt auch keine Irreführung der Verbraucher vor. Der angesprochene Verkehr, der europäische Durchschnittsverbraucher, nimmt das beanstandete Produkt in einem Marktumfeld wahr, in dem ihm eine Vielzahl an unterschiedlichen Wurstprodukten in identischer bzw. ähnlicher Form und Größe gegenübertritt. Er ist daher daran gewöhnt, in der konkreten Verkaufssituation nach anderen, unterscheidungskräftigen Kriterien auszuwählen. Ein solches unterscheidungskräftiges Kriterium ist die konkret genutzte Bezeichnung, wobei gattungsmäßige Begriffe regelmäßig nicht wahrgenommen werden. Maßgeblich bleibt damit die Angabe "Nürnberg" oder "Nürnberger", welche damit für die Beurteilung, ob das entsprechende Erzeugnis von der geschützten Bezeichnung erfasst wird, ausschlaggebend ist. Angesichts dieses Kontextes kann eine Irreführung durch das streitgegenständliche Erzeugnis der Beklagten nicht festgestellt werden.
Maßgeblich ist hier die Verordnung VO (EU) Nr. 2024/1143 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die die vormals geltende VO (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unter im Wesentlichen Beibehaltung der für den hiesigen Rechtsstreit maßgeblichen Regelungen aufhob.
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Volker Herrmann, IPRB 2023, 153
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LG München I PM Nr. 6 vom 13.6.2024
In dem Verfahren ging es um Rechte an dem geschützten Namen "Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste". Der Kläger ist ein Verein von Herstellern, die in Nürnberg Würste mit der entsprechenden sog. "geschützten geografischen Angabe" (g.g.A.) produzieren. Nach einer EU-Verordnung dürfen g.g.A. bei der Vermarktung von Erzeugnissen (nur) verwendet werden, wenn sie der betreffenden Produktspezifikation entsprechen. Die Beklagte produziert ihre Würste mit der Bezeichnung "Mini Rostbratwürstchen" dagegen nicht in Nürnberg, sondern im niederbayerischen Geiselhöring. Rechtlich werden nach einer EU-Verordnung g.g.A. umfassend geschützt, u.a. gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung sowie gegen alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
Der Kläger beanstandete sowohl die konkrete Produktaufmachung, insbesondere auch die Größe der Würste der Beklagten, sowie die Verwendung der Bezeichnung "Mini Rostbratwürstchen" auf der Verpackung und verlangte die Unterlassung der Produktion.
Der klagende Schutzverband hatte u.a. damit argumentiert, dass die angegriffenen Warenaufmachungen der Beklagten insbesondere die charakteristische Größe und Form der "Nürnberger Rostbratwürste" übernehmen würden. Dies stelle - auch ohne explizite Bezeichnung der Würste als "Nürnberger" - eine Verletzung der geografischen Angabe dar. Denn diese Warengestaltung und die Verpackungsaufmachung führten dazu, dass die Verbraucher eine enge Verbindung zwischen dem Produkt der Beklagten und der g.g.A. herstellten. Auch eine Abbildung im Internet, welche die Würste der Beklagten auf einem Teller mit Weißbrot, Sauerkraut und Senf darstellt, sei eine Anspielung auf Nürnberger Rostbratwürste, die typischerweise mit eben diesen Beilagen gereicht würden.
Das LG folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Ein Anspielen auf den geschützten Namen "Nürnberger Rostbratwürste" bzw. "Nürnberger Bratwürste" insbesondere aufgrund der sichtbaren geringen Größe der Bratwürste und der verwendeten Bezeichnung "Mini-Rostbratwürstchen" kommt nicht in Betracht. Durch ihre Größe und Form wird kein Bezug zu einer bestimmten geographischen Herkunft hergestellt.
Es liegt auch keine sonstige Praktik vor, die den Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der angegriffenen Würstchen irreführt. Insoweit ist die Größe der Würste angesichts der Vielzahl der auf dem Markt erhältlichen Würste in vergleichbarer Größe und Form schon keine - nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliche - besonders unterscheidungskräftige Eigenschaft.
Es liegt auch keine Irreführung der Verbraucher vor. Der angesprochene Verkehr, der europäische Durchschnittsverbraucher, nimmt das beanstandete Produkt in einem Marktumfeld wahr, in dem ihm eine Vielzahl an unterschiedlichen Wurstprodukten in identischer bzw. ähnlicher Form und Größe gegenübertritt. Er ist daher daran gewöhnt, in der konkreten Verkaufssituation nach anderen, unterscheidungskräftigen Kriterien auszuwählen. Ein solches unterscheidungskräftiges Kriterium ist die konkret genutzte Bezeichnung, wobei gattungsmäßige Begriffe regelmäßig nicht wahrgenommen werden. Maßgeblich bleibt damit die Angabe "Nürnberg" oder "Nürnberger", welche damit für die Beurteilung, ob das entsprechende Erzeugnis von der geschützten Bezeichnung erfasst wird, ausschlaggebend ist. Angesichts dieses Kontextes kann eine Irreführung durch das streitgegenständliche Erzeugnis der Beklagten nicht festgestellt werden.
Maßgeblich ist hier die Verordnung VO (EU) Nr. 2024/1143 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die die vormals geltende VO (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unter im Wesentlichen Beibehaltung der für den hiesigen Rechtsstreit maßgeblichen Regelungen aufhob.
Kurzbeitrag:
EuGH zu Anträgen auf Eintragung von Namen als geschützte geografische Angaben
Volker Herrmann, IPRB 2023, 153
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