OLG Hamm verbietet Ausschluss von Mängelansprüchen durch AGB
OLG Hamm 25.9.2015, 4 U 99/14Der Kläger aus Wustermark bietet - in zwischen den Parteien streitigem Umfang - Waren verschiedener Art über das Internet zum Kauf an. Die Beklagte aus Ingolstadt vertreibt u.a. gewerblich Elektro- und Elektronikgeräte, Kaffeemaschinen, Kühlschränke und Waschmaschinen über das Internet. Sie verwendete hierbei in der Vergangenheit AGB, die u.a. folgende Klauseln beinhalteten: ʺDie Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.ʺ
Der Kläger hielt diese Klausel bei Verbrauchergeschäften für unzulässig. Er war der Ansicht, das Abtretungsverbot verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, der wiederum in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als Marktverhaltensregelung anzusehen sei und verlangte von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Gebrauch der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.
Das LG wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG die erstinstanzliche Entscheidung auf und gab dem Unterlassungsbegehren im Wege der einstweiligen Verfügung statt.
Die Gründe:
Die infrage stehende AGB-Klausel verstieß im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern gegen die Regelung des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie den privaten Käufer unangemessen benachteiligte. So behinderte das Abtretungsverbot den Weiterverkauf des Verbrauchers, weil es die Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer erschwerte. Es benachteiligte neben dem Wiederkäufer auch den wiederverkaufenden privaten Erstkäufer.
Veräußert der Erstkäufer die Ware, ohne ihm zustehende Gewährleistungsansprüche gegen den Erstverkäufer abtreten zu können, wird er auch bei einer von Anfang an mangelbehafteten Sache mit einer Gewährleistung belastet, für die der gewerbliche Erstverkäufer verantwortlich ist. Das Interesse des Erstkäufers, in solchen Fällen nicht mit der Abwicklung einer möglichen Gewährleistung mit dem gewerblichen Erstverkäufer belastet zu werden, ist durchaus schützenswert.
Das Interesse des gewerblichen Erstverkäufers durch ein Abtretungsverbot der Gefahr entgegenzuwirken, dass ihm völlig unbekannte Dritte als Gewährleistungsgläubiger aufgezwungen werden, überwiegt im Verkehr mit Verbrauchern nicht gegenüber den Käuferinteressen. Die Gewährleistungshaftung wird in diesen Fällen nicht ausgedehnt, sondern lediglich verlagert. Im Internetversandhandel mit dem Verbraucher sind dem Versandhändler zudem seine Vertragspartner in der Regel nicht persönlich, sondern nur namentlich bekannt.
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