Olympia-Werbung für Rabattaktion im Fitnessstudio verstößt nicht zwangsläufig gegen OlympSchG
OLG Frankfurt a.M. 1.11.2018, 6 U 122/17Die Beklagte betreibt bundesweit zahlreiche Fitnessstudios. Anlässlich der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro im Jahr 2016 hatte sie mit einer Rabattaktion und den Slogans "Olympia Special", "wir holen Olympia in den Club" sowie "Training bei (Name der Beklagten) wird olympisch" geworben. Der klagende Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) war der Ansicht, dass die Werbung gegen das Olympiamarkenschutzgesetz (OlympSchG) verstoße und nahm die Beklagte auf Unterlassen der Verwendung dieser Anpreisungen in Anspruch.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Und auch die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch, da kein Verstoß gegen das OlympSchG vorliegt.
Zum einen besteht keine (auch nur mittelbare) Verwechslungsgefahr zwischen den in der angegriffenen Werbung verwendeten Begriffen und den nach dem OlympSchG geschützten Bezeichnungen "Olympia" und "olympisch". Denn der "verständige Durchschnittsverbraucher" kann der beworbenen Rabattaktion keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte etwa einer der Sponsoren der Olympischen Spiele ist oder sonst geschäftliche Beziehungen mit den Veranstaltern der Spiele unterhält.
Zwar kann ein gewisser Anhaltspunkt hierfür darin liegen, dass der Begriff "Olympia Special" blickfangartig in einer grafischen Gestaltung verwendet wird, die an ein Logo erinnert, wie es der Art nach auch von Sponsoren der Olympischen Spiele häufig benutzt wird. Dies genügt jedoch nicht für eine Verwechslung, da in derartigen Fällen - wie der Verkehr aus eigener Erfahrung auch weiß - die Sponsorstellung des werbenden Unternehmens durch entsprechende Hinweise deutlich herausgestellt wird. Doch hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Dabei kann der Senat die maßgebliche Verkehrsauffassung auch aus seiner eigenen Sachkunde beurteilen, da er selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört.
Zum anderen stellt die Werbung auch keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar. Denn nach BGH-Rechtsprechung ist zwischen "zulässiger bloß assoziativer Bezugnahme wie "Olympia-Rabatt" sowie "Olympische Preise" und dem unlauteren Imagetransfer zu differenzieren. Die rein zeitliche Bezugnahme auf parallel stattfindende Olympische Spiele sowie die Verwendung eines nach dem OlympSchG geschützten Begriffs als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung sind dabei unbedenklich. Ein unlauterer Imagestransfer liegt nämlich erst bei Angaben vor, in denen der Verkehr eine unmittelbare Übertragung der besonderen Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung sieht. Die Werbung muss dahin verstanden werden, dass das Produkt qualitativ mit den Olympischen Spielen vergleichbar ist, also bildlich gesprochen "Olympia-Qualität" hat.
Dies war hier allerdings nicht der Fall. Die Angabe "Olympia Special" stellt nämlich allein den zeitlichen Bezug zu den parallel stattfindenden Spielen blickfangmäßig heraus. Was mit den weiteren Aussagen "wir holen Olympia in den Club" und "Training bei ... wird olympisch" zum Ausdruck gebracht werden sollte, ist für den Werbeadressaten nicht ohne weiteres erkennbar. Deutlich ist jedoch, dass die Beklagte die Bedingungen der Rabattgewährung lediglich mit den bei den Olympischen Spielen verwendeten Begriffen umschrieben hat. So wurde etwa die für die Rabattgewährung maßgebliche Zahl der Trainingsbesuche in "Medaillen" gemessen und ein persönlicher "Medaillenspiegel" in Aussicht gestellt. Und dies stellt lediglich eine zulässige spielerische Übertragung der nach dem Olympiaschutzgesetz geschützten Begriffe auf die Darstellung der Rabattbedingungen dar und keine Qualitätsbehauptung als Grundlage für einen unzulässigen Imagetransfer.