Online-Banking: Vor jeder TAN-Eingabe müssen Betrag und Ziel-IBAN überprüft werden
OLG Oldenburg 21.8.2018, 8 U 163/17Der klagende Bankkunde hatte sich einen sog. Banking-Trojaner eingefangen. Dieser forderte ihn - vermeintlich von der Onlinebanking-Seite seiner Bank aus - auf, zur Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus eine Testüberweisung vorzunehmen und mit seiner TAN (Transaktionsnummer), die er per Mobiltelefon erhalten habe, zu bestätigen. In der Überweisungsmaske stand in den Feldern "Name", "IBAN" und "Betrag" jeweils das Wort "Muster". Der Kläger bestätigte diese vermeintliche Testüberweisung mit der ihm übersandten TAN. Tatsächlich erfolgte dann aber eine echte Überweisung auf ein polnisches Konto über 8.000 €.
Der Kläger verlangte diesen Betrag von der beklagten Bank zurück. Diese weigerte sich und auch seine Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückerstattung der 8.000 €, denn er hatte grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen.
In den Vorschriften ist nämlich ausdrücklich vorgesehen, dass der Kunde bei der Übermittlung seiner TAN die Überweisungsdaten, die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren muss. Dies hatte der Kläger allerdings nicht getan. Er hatte lediglich auf die TAN geachtet und diese in die Computermaske eingetippt. Anderenfalls hätte es ihm auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen IBAN freigegeben hatte.
Der Kunde muss vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN überprüfen. Wenn er dies unterlässt, ist das als grob fahrlässig anzusehen. Der Kläger hätte außerdem bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung misstrauisch werden müssen. Hinzu kam, dass die Bank auf ihrer Log-In-Seite vor derartigen Betrügereien warnt und darauf hinweist, dass sie niemals zu "Testüberweisungen" auffordere. Infolgedessen war der Kläger selbst für den Verlust seines Geldes verantwortlich.