07.04.2017

Online-Magazin durfte über Carolin Kebekus und Serdar Somuncu berichten

Das Online-Magazin www.koelnreporter.de durfte über ein vermutetes Verhältnis der Kabarettistin Carolin Kebekus mit dem Kabarettisten Serdar Somuncu berichten. Eine wahre Tatsachenbehauptung aus der Sozialsphäre kann nicht deswegen verboten werden, weil die Wahrheit dem Äußernden zum Äußerungszeitpunkt nicht bewusst ist.

OLG Köln 6.4.2017, 15 U 92/16
Der Sachverhalt:
Der Beklagte, das Online-Magazin www.koelnreporter.de, berichtete über ein vermutetes "Verhältnis" der klagenden Kabarettistin Carolin Kebekus mit dem Kabarettisten Serdar Somuncu. Dagegen setzte sich die Klägerin mit ihrer Klage zur Wehr. Sie beantragte den Beklagten zu verurteilen, entsprechende Veröffentlichungen zu unterlassen.

Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das OLG das Urteil des LG auf und wies die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Veröffentlichungen.

Für den Rechtsstreit war prozessual davon auszugehen, dass Carolin Kebekus und Serdar Somuncu sogar miteinander verheiratet sind. Ob das wirklich der Fall ist, war vorliegend zwar nicht endgültig zu klären. Der Beklagte hat aber in der Berufungsinstanz so viele Anhaltspunkte für eine Ehe zwischen den Kabarettisten vorgetragen, dass das einfache Bestreiten der Klägerin, sie sei jedenfalls nicht seit 2012 mit Herrn Somuncu verheiratet, nicht mehr ausreichend war. So ergeben sich aus öffentlich einsehbaren Informationen Anhaltspunkte für eine Ehe. Prozessual ist daher die Ehe der Kabarettisten als unstreitig zu behandeln. Anders als im Strafrecht durfte das Gericht in diesem Zivilrechtstreit den Sachverhalt nicht von Amts wegen weiter aufzuklären versuchen.

Das Bestehen der Ehe als unstreitig vorausgesetzt, ist die Berichterstattung über ein "Verhältnis" der Kabarettisten zulässig. Eine Eheschließung ist dem Bereich der "Sozialsphäre" zuzuordnen. Über wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre darf regelmäßig berichtet werden. Der Bericht über ein "Verhältnis" der Ehepartner wird von diesem Recht mit umfasst. Es liegt auch keine Ausnahme vor, etwa weil Serdar Somuncu besonders sensible Themen satirisch behandelt (u.a. Lesungen von Textstellen aus Hitlers "Mein Kampf") und daher möglicherweise die Gefahr gewaltsamer Übergriffe durch Neonazis besteht. Denn die Klägerin ist in ihrer kabarettistischen Tätigkeit selbst mit entsprechenden Themen in der Öffentlichkeit präsent (u.a. das Video "Wie blöd du bist").

Medien dürfen zwar nicht folgenlos über bloße "Gerüchte" berichten. Die Einzelfallentscheidung ist jedoch davon geprägt, dass der Beklagte mit diesem "Gerücht" - auch wenn er dies zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (wohl) nicht gewusst hat - eine wahre Tatsache aus der Sozialsphäre behauptet hat. Eine wahre Tatsachenbehauptung aus der Sozialsphäre kann aber nicht deswegen verboten werden, weil die Wahrheit dem Äußernden zum Äußerungszeitpunkt nicht bewusst ist.

OLG Köln PM vom 6.4.2017
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