Online-Shops: Unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für verschiedene Produkte
OLG Köln v. 23.4.2021 - 6 U 149/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein satzungsmäßig gegen den unlauteren Wettbewerb kämpfender Verein. Dieser nahm das beklagte Unternehmen, das einen Internetshop für Spielgeräte aus Holz für den Außenbereich, Kinderbetten und Matratzen betreibt, auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch.
Zur Begründung führte der Kläger u.a. aus, der Verbraucher werde nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht belehrt. Der Verbraucher erfahre vor Abschluss des Vertrages nicht, wie die von ihm bestellte Ware konkret versandt werde. Die Widerrufsbelehrungen für sog. Standard- und Speditionswaren unterschieden sich vorliegend in den Regelungen zur Rücksendung. Während bei sog. Speditionsware eine Abholung durch das Unternehmen und das Tragen der Kosten durch dieses vorgesehen war, war bei sog. Standardware geregelt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Widerrufsbelehrungen der Beklagten entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
Die Beklagte informiert darüber, dass der Verbraucher die Kosten für eine Rücksendung der Ware per Post zu tragen hat, bei Speditionsware dagegen die Kosten für die Rücksendung selbst übernimmt. Dass mit "nicht paketfähigen Waren (Speditionswaren)" Ware gemeint ist, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden kann, ist für den angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtlich.
Über die Höhe der anfallenden Kosten bei Rücksendung der Waren auf dem normalen Postweg muss der Unternehmer nicht informieren. Angaben zur Höhe der Kosten, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden kann, bedarf es dann nicht, wenn der Unternehmer - wie hier - diese Kosten selbst übernimmt.
OLG Köln PM vom 9.6.2021
Der Kläger ist ein satzungsmäßig gegen den unlauteren Wettbewerb kämpfender Verein. Dieser nahm das beklagte Unternehmen, das einen Internetshop für Spielgeräte aus Holz für den Außenbereich, Kinderbetten und Matratzen betreibt, auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch.
Zur Begründung führte der Kläger u.a. aus, der Verbraucher werde nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht belehrt. Der Verbraucher erfahre vor Abschluss des Vertrages nicht, wie die von ihm bestellte Ware konkret versandt werde. Die Widerrufsbelehrungen für sog. Standard- und Speditionswaren unterschieden sich vorliegend in den Regelungen zur Rücksendung. Während bei sog. Speditionsware eine Abholung durch das Unternehmen und das Tragen der Kosten durch dieses vorgesehen war, war bei sog. Standardware geregelt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Widerrufsbelehrungen der Beklagten entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
Die Beklagte informiert darüber, dass der Verbraucher die Kosten für eine Rücksendung der Ware per Post zu tragen hat, bei Speditionsware dagegen die Kosten für die Rücksendung selbst übernimmt. Dass mit "nicht paketfähigen Waren (Speditionswaren)" Ware gemeint ist, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden kann, ist für den angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtlich.
Über die Höhe der anfallenden Kosten bei Rücksendung der Waren auf dem normalen Postweg muss der Unternehmer nicht informieren. Angaben zur Höhe der Kosten, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden kann, bedarf es dann nicht, wenn der Unternehmer - wie hier - diese Kosten selbst übernimmt.