30.04.2015

Ordnungsgemäßheit einer Widerspruchsbelehrung nach § 5 a VVG (a.F.)

Die Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung nach den Vorgaben von § 5 a VVG a.F. wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die Belehrung (wie hier) auf der Rückseite des Versicherungsscheines befindet, wenn auch andere an den Versicherungsnehmer übersandte Schriftstücke auf Vorder- und Rückseite bedruckt sind. Hat der Kläger damit die für ihn laufende Frist versäumt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Jahresfrist aus § 5a II 4 VVG a.F. einzuhalten war.

OLG Frankfurt a.M. 5.2.2015, 3 U 149/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte zum 1.11.2000 mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Der Vertrag kam nach dem sog. Policenmodell zustande, bei dem die Beklagte dem Kläger zusammen mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen übersandte. Der Versicherungsschein enthielt auf der Rückseite die Belehrung über ein Widerspruchsrecht.

In der Zeit von November 2000 bis Juli 2009 leistete der Kläger Prämien i.H.v. rund 5.368 € an die Beklagte. Er trat seine Ansprüche dann im Juli 2009 an eine AG ab. Diese erklärte daraufhin im Hinblick auf den Versicherungsvertrag den Widerspruch, vorsorglich die Anfechtung und hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte akzeptierte die hilfsweise Kündigung und zahlte den von ihr ermittelten Rückkaufswert i.H.v. 2.582 € aus. Am 31.8.2011 erklärte der Kläger nochmals den Widerspruch sowie den Widerruf nach § 355 BGB. Im November/Dezember 2012 erfolgte eine Rückabtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger.

Der Klage forderte von der Beklagten die restlichen Prämien i.H.v. 2.786 € (5.368 - 2.582 €) sowie die von der Beklagten gezogenen Nutzungen, die er mit 2.802 € angibt, insgesamt also 5.588,42 € nebst Zinsen. Das LG gab der Klage wegen der Zinsen auf den nachträglich gezahlten Stornobetrag statt, wies die Haupt- und Hilfsanträge im Übrigen allerdings ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Der zwischen den Parteien im Jahr 2000 geschlossene Lebensversicherungsvertrag war auf der Grundlage des § 5 a I VVG a.F. wirksam zustande gekommen. Die vom Kläger geäußerten Bedenken standen der Wirksamkeit des sog. Policenmodells nicht entgegen. Dass das Modell mit dem Europarecht - insbesondere mit den Vorgaben des Art. 31 I der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 I 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung - vereinbar ist, hat der BGH in seinem Urteil vom 16.7.2014 (Az.: IV ZR 73/13) ausdrücklich festgestellt.

Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrages nach dem Policenmodell waren im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger erhielt auf seinen Antrag hin den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation. Dem nach dem Policenmodell zunächst nur schwebend unwirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrag hatte der Kläger nicht wirksam, insbesondere nicht rechtzeitig, widersprochen. Ein Recht hierzu ergab sich für ihn aus § 5 a I 1 VVG a.F., bestand aber nur innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Versicherungsunterlagen. Diese Frist begann noch im Jahr 2000 und war bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2009 längst verstrichen.

Entgegen der Ansicht des Klägers stand dem Beginn der Frist nicht entgegen, dass er über sein Widerspruchsrecht nicht vollständig, zutreffend und wirksam belehrt worden wäre. Die dem Kläger mit den Vertragsunterlagen zugesandte Widerspruchsbelehrung war wirksam. Die Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung nach den Vorgaben von § 5 a VVG a.F. wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die Belehrung (wie hier) auf der Rückseite des Versicherungsscheines befindet, wenn auch andere an den Versicherungsnehmer übersandte Schriftstücke auf Vorder- und Rückseite bedruckt sind. Hat der Kläger damit die für ihn laufende Frist versäumt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Jahresfrist aus § 5a II 4 VVG a.F. einzuhalten war. Auch die von EuGH und BGH festgestellte Europarechtswidrigkeit dieser Regelung spielte danach keine Rolle.

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