Outright-Geschäfte: Klage von Privatpersonen gegen EZB-Beschlüsse unzulässig
EuGH 30.4.2015, C-64/14 PAm 6.9.2012 fasste der EZB-Rat den Beschluss über eine Reihe technischer Merkmale der geldpolitischen Outright-Geschäfte (Outright Monetary Transactions) des Eurosystems an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen (OMT-Beschluss) und den Beschluss über zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten für Geschäftspartner, um deren Zugang zu liquiditätsführenden Geschäften des Eurosystems sicherzustellen. Der Wortlaut dieser Beschlüsse wurde lediglich in Pressemitteilungen vom selben Tag wiedergegeben. Der Kläger sowie 5.216 weitere Personen erhoben Klage auf Nichtigerklärung dieser Beschlüsse.
Das EuG erklärte die Klage wegen fehlender Klagebefugnis für unzulässig. Die Kläger seien von den streitigen Beschlüssen nicht unmittelbar betroffen. Die Rechtsmittel der Kläger hatten vor dem EuGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das EuG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass sich der OMT-Beschluss, so er denn verbindliche Rechtswirkungen entfaltet, nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der betreffenden Privatpersonen auswirkt. Es sind in jedem Fall zusätzliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich, damit dieser Beschluss solche unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Privatpersonen haben kann.
Zu dem Argument, dass der OMT-Beschluss die Rechtsstellung der Personen beeinträchtige und sie damit als Inhaber von Geldvermögen, dessen Wert in absehbarer Zeit vermindert werden könnte, unmittelbar betreffe, hat das EuG zu Recht festgestellt, dass die negativen Folgen, die der OMT-Beschluss in wirtschaftlicher Hinsicht für die Personen haben könnte - etwa eine Verminderung des Werts ihrer Vermögen -, nicht ihre Rechtsstellung, sondern ihre tatsächliche Situation betreffen.
Das EuG hat auch zu Recht festgestellt, dass die Abweisung der Klage als unzulässig nicht das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigt. Die streitigen Beschlüsse erfordern in jedem Fall Durchführungsmaßnahmen seitens der nationalen Zentralbanken. Insoweit haben Privatpersonen insbesondere die Möglichkeit, diese Durchführungsmaßnahmen ggf. vor einem nationalen Gericht anzufechten und im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens die Ungültigkeit dieser Beschlüsse geltend zu machen. So können sie auch darauf hinwirken, dass das nationale Gericht dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegt.
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