OVG Münster: Kein Austritt der IHK zu Köln und der IHK Ostwestfalen aus dem DIHK
OVG Münster v. 21.6.2021 - 16 B 2011/20 u.a.
Der Sachverhalt:
Nachdem das BVerwG mit Urteil vom 14.10.2020 - 8 C 23.19 - die IHK Nord Westfalen verurteilt hatte, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären, weil dieser durch zahlreiche öffentliche Äußerungen die gesetzlichen Kompetenzgrenzen seiner Mitglieder überschritten hatte, beantragten der Inhaber einer Hausverwaltung aus Köln bei der IHK zu Köln und eine Herstellerin regenerativer Energie aus Paderborn bei der IHK Ostwestfalen erfolglos, ebenfalls den Austritt aus dem DIHK zu erklären. Ihre Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor den VG ohne Erfolg. Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Beschwerden hat das OVG am 21.6.2021 zurückgewiesen (Az.: 16 B 2011/20 und 16 B 2045/20).
Die Gründe:
Insbesondere angesichts des nach dem Urteil des BVerwG geänderten Äußerungs- und Kommunikationsverhaltens des DIHK ist eine konkrete Gefahr, dass dieser in Zukunft wieder die gesetzlichen Kompetenzgrenzen seiner Mitglieder durch Äußerungen überschreiten wird, gegenwärtig nicht ersichtlich.
Die Verfassungsmäßigkeit des am 10.6.2021 durch den Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG n.F.), das mangels Verkündung im Bundesgesetzblatt noch nicht in Kraft getreten ist, war nicht zu prüfen. Nach dem neuen Gesetz sollen die Industrie- und Handelskammern verpflichtet sein, Mitglieder des DIHK zu sein bis zu dessen Umwandlung in eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts zum 1.1.2023. Ob dies mit Blick auf die Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern verfassungskonform ist, konnte vorliegend offen bleiben. Der Zulässigkeit der Beschwerden stand die Neuregelung jedenfalls nicht entgegen.
OVG Münster PM vom 21.6.2021
Nachdem das BVerwG mit Urteil vom 14.10.2020 - 8 C 23.19 - die IHK Nord Westfalen verurteilt hatte, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären, weil dieser durch zahlreiche öffentliche Äußerungen die gesetzlichen Kompetenzgrenzen seiner Mitglieder überschritten hatte, beantragten der Inhaber einer Hausverwaltung aus Köln bei der IHK zu Köln und eine Herstellerin regenerativer Energie aus Paderborn bei der IHK Ostwestfalen erfolglos, ebenfalls den Austritt aus dem DIHK zu erklären. Ihre Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor den VG ohne Erfolg. Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Beschwerden hat das OVG am 21.6.2021 zurückgewiesen (Az.: 16 B 2011/20 und 16 B 2045/20).
Die Gründe:
Insbesondere angesichts des nach dem Urteil des BVerwG geänderten Äußerungs- und Kommunikationsverhaltens des DIHK ist eine konkrete Gefahr, dass dieser in Zukunft wieder die gesetzlichen Kompetenzgrenzen seiner Mitglieder durch Äußerungen überschreiten wird, gegenwärtig nicht ersichtlich.
Die Verfassungsmäßigkeit des am 10.6.2021 durch den Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG n.F.), das mangels Verkündung im Bundesgesetzblatt noch nicht in Kraft getreten ist, war nicht zu prüfen. Nach dem neuen Gesetz sollen die Industrie- und Handelskammern verpflichtet sein, Mitglieder des DIHK zu sein bis zu dessen Umwandlung in eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts zum 1.1.2023. Ob dies mit Blick auf die Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern verfassungskonform ist, konnte vorliegend offen bleiben. Der Zulässigkeit der Beschwerden stand die Neuregelung jedenfalls nicht entgegen.