04.09.2018

Passagierrechte bei Flugausfall wegen Streiks gestärkt

Den Passagieren eines annullierten Flugs kann auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten. Ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko kann ein Luftverkehrsunternehmen die Annullierung eines Flugs nicht mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen.

BGH 4.9.2018, X ZR 111/17
Der Sachverhalt:

Der Kläger und seine Ehefrau hatten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 9.2.2015 einen Flug von Hamburg nach Lanzarote gebucht. Die Beklagte annullierte den Flug und führte ihn als Leerflug durch, weil an jenem Tag die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden. Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung und Ersatz für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Ersatzflug.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil von den massiven Störungen im Bereich vor den Kontrollstellen auch zahlreiche Passagiere des Flugs nach Lanzarote betroffen gewesen seien, die nicht (rechtzeitig) hätten kontrolliert werden können. Infolge des Streiks habe zudem ein Sicherheitsrisiko bestanden. Der wachsende Druck auf die geöffneten Kontrollpunkte habe die ernsthafte Gefahr begründet, dass die Kontrollen nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt durchgeführt würden. Ein Anspruch auf Ersatz entstandener Mehrkosten bestehe jedenfalls mangels Verschuldens der Beklagten nicht.

Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Gründe:

Zwar ist ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien können. Dies setzt nach der Fluggastrechteverordnung allerdings voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen. Die getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen tragen diese Annahme jedoch nicht.

Die Beklagte ist nicht allein deshalb zur Annullierung gezwungen gewesen, weil zahlreiche Passagiere des gebuchten Flugs die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig haben passieren können. Denn dass streikbedingt kein einziger Fluggast den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt hätte wahrnehmen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Die Annullierung ist auch nicht deswegen auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil die abstrakte Gefahr bestanden hat, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte. Die Kontrolle der Fluggäste und ihres Gepäcks auf Gefahren für die Sicherheit des Flugverkehrs ist Sache der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestellten Personen. Jedenfalls ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko kann ein Luftverkehrsunternehmen die Annullierung eines Flugs daher nicht mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen.

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BGH PM Nr. 146 vom 4.9.2018
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