07.07.2016

Patent-Lizenznehmer muss vereinbarte Gebühr auch bei Nichtverletzung der patentierten Technologie zahlen

Der Lizenznehmer eines Patents muss die vereinbarte Gebühr auch dann zahlen, wenn er die patentierte Technologie nicht verletzt. Da die Gebühr den Preis darstellt, den der Lizenznehmer zu zahlen hat, um sich gegen Verletzungsklagen zu schützen, und er den Lizenzvertrag jederzeit kündigen kann, wird die Zahlung geschuldet.

EuGH 7.7.2016, C-567/14
Der Sachverhalt:
Im Jahr 1992 gewährte das deutsche Unternehmen Behringwerke (später übernommen von Sanofi-Aventis Deutschland) dem im Pharmasektor tätigen Unternehmen Genentech eine nicht ausschließliche weltweite Lizenz für die Nutzung eines aus dem menschlichen Cytomegalovirus abgeleiteten patentierten Enhancers (Der Cytomegalovirus gehört zu den Herpesviren).

Genentech nutzte diesen Enhancer lediglich, um die Transkription eines Abschnitts der DNS zu erleichtern, der seinerseits zur Herstellung des Arzneimittels Rituxan (oder MabThera) erforderlich ist. Dieses Arzneimittel wird bei der Behandlung von Krebs und rheumatoider Arthritis verwendet. Mit dieser Art der Verwendung des Enhancers hat Genentech die lizenzierten Patente nicht verletzt. Deshalb weigerte sie sich, einen Teil der vereinbarten Gebühr zu zahlen.

Das mit der Rechtssache befasste französische Gericht möchte vom EuGH wissen, ob unter diesen Umständen Genentech mit dieser Gebühr im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht der Union ungerechtfertigte Kosten auferlegt werden.

Die Gründe:
Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass dem Lizenznehmer mit einer Lizenzvereinbarung wie der des Ausgangsverfahrens die Verpflichtung auferlegt wird, im Fall der Nichtigerklärung oder der Nichtverletzung des lizenzierten Patents während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung eine Gebühr für die Verwendung der patentierten Technologie zu zahlen, da der Lizenznehmer diese Vereinbarung mit einer angemessenen Frist kündigen konnte.

Das Wettbewerbsrecht der Union verbietet es nicht, die Zahlung einer Gebühr für die Verwendung einer Technologie auch dann vorzusehen, wenn diese Verwendung zu keiner Patentverletzung führt und die Technologie bei einer rückwirkenden Nichtigerklärung des Patents sogar als nie geschützt gilt. Der Grund dafür liegt darin, dass die Gebühr den Preis darstellt, der vom Lizenznehmer für die kommerzielle Nutzung der patentierten Technologie in der Gewissheit zu zahlen ist, dass der Lizenzgeber keine Verletzungsklage gegen ihn erheben wird. Da der Lizenznehmer den Vertrag frei kündigen kann, lässt sich ausschließen, dass die Zahlung der Gebühr den Wettbewerb beeinträchtigt, indem sie seine Dispositionsfreiheit einschränkt oder zu Marktabschottungseffekten führt.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 73 vom 7.7.2016
Zurück