Pensionsfonds sollten weitere zwei Jahre von der Pflicht zum Clearing über zentrale Gegenparteien befreit werden
Nach den derzeitigen Regelungen würden Altersversorgungssysteme - die alle Arten von Pensionsfonds umfassen - für ein zentrales Clearing Barmittel benötigen. Da solche Systeme aber weder über signifikante Barmittelbestände noch über rasch liquidierbare Aktiva verfügen, würde eine solche Verpflichtung sie zu äußerst weitreichenden und kostspieligen Änderungen an ihrem Geschäftsmodell verpflichten, was sich letztlich auf die Einkünfte der Rentner auswirken könnte.
Jüngsten Schätzungen zufolge würde eine Clearing-Pflicht für OTC-Derivate die Pensionsfonds jährlich zwischen 2,3 und 2,9 Mrd. € kosten und könnte dies die Renteneinkommen in den nächsten 20-40 Jahren EU-weit um bis zu 3,66 Prozent schmälern. Entsprechend dem Auftrag, der der Kommission mit Art. 85 Abs. 2 EMIR übertragen wurde, werden in dem Bericht darüber hinaus mögliche Alternativlösungen für die Hinterlegung unbarer Sicherheiten durch die Altersversorgungssysteme bewertet.
Nach geltendem EU-Recht sind bestimmte Kontrakte vorübergehend von der Clearingpflicht befreit. Diese Freistellung läuft im August 2015 aus. In dem heute vorgelegten Bericht wird empfohlen, sie um zwei weitere Jahre zu verlängern. Eine solche Verlängerung würde einen delegierten Rechtsakt der Kommission erfordern.
Hintergrund:
Die EMIR-Verordnung, die am 16.8.2012 in Kraft trat, soll die Märkte für außerbörslich gehandelte Derivate (OTC-Derivate) in der gesamten Union stabiler machen. Sie schreibt vor, dass standardisierte Derivatkontrakte über zentrale Gegenparteien (CCPs) abzuwickeln sind, und legt strenge Anforderungen an Organisation, Geschäftsgebaren und Beaufsichtigung der CCPs fest. Seit Inkrafttreten der Verordnung müssen Derivatkontrakte darüber hinaus an Transaktionsregister gemeldet werden.
Diese Verordnung, die in der gesamten EU unmittelbar anwendbar und durchsetzbar ist, wird die Finanzstabilität und Sicherheit erheblich erhöhen, denn sie verhindert, dass der Zusammenbruch eines Finanzunternehmens den Zusammenbruch anderer Finanzunternehmen nach sich zieht. Nach einer speziellen Freistellungsregelung der Verordnung sind "Altersversorgungssysteme" bis August 2015 von der Pflicht zum Clearing bestimmter Derivate befreit.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten der EU-Kommission finden Sie die ausführliche Pressemitteilung hier.