Persönlichkeitsrecht: Gladbecker Geiseldrama darf verfilmt werden
OLG Köln 21.7.2016, 15 W 42/16Einer der Täter des "Gladbecker Geiseldramas" aus dem Jahr 1988 hatte Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren begehrt, um damit einen geplanten Spielfilm über die Ereignisse verbieten zu lassen. Er sah in rechtswidriger Weise sein Persönlichkeitsrecht verletzt.
Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das OLG die Entscheidung des LG bestätigt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hatte bereits nicht glaubhaft machen können, in welcher Weise er in dem beabsichtigten Spielfilm dargestellt werden soll, so dass eine ihm drohende konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht festzustellen war. Unabhängig davon hatte der Antragsteller keinen Anspruch darauf, einen Film über die Tat und deren Umstände zu verbieten. Unerheblich war, dass in dem Film der Name des Antragstellers genannt und seine Tatbegehung durch einen Schauspieler dargestellt werden soll. Dabei hat der Senat eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Meinungs- und Kunstfreiheit der Filmgesellschaft vorgenommen.
Zwar bietet das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Befassung der Medien mit der Person eines Straftäters und mit seiner Privatsphäre. Insofern lassen sich nach einer Verurteilung wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf seine Resozialisierung nicht ohne weiteres rechtfertigen. Allerdings führt die Verbüßung der Strafhaft nicht dazu, dass der Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden".
Bei der Abwägung war zu berücksichtigen, dass es um eine spektakuläre, in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Umstände einzigartige Straftat geht. Diese ist untrennbar mit der Person und dem Namen der Täter verbunden. Sie ist der Öffentlichkeit nicht nur wegen der Straftat selbst, sondern insbesondere wegen der Einbeziehung der Medien in Erinnerung geblieben und ist so auch in öffentlich zugänglichen Archiven unter Namensnennung dokumentiert. Außerdem haben der Antragsteller und sein Strafverteidiger die Straftat selbst dadurch in Erinnerung gerufen, dass sie öffentlich zum weiteren Vollzug der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe sowie der anschließenden Sicherungsverwahrung Stellung genommen hatten.