PKH: Existenzgründerin muss Urheberrechtslage vor Auftragserteilung für Kissenbezüge mit Bildern einer Popband selbst klären
OLG Frankfurt a.M. v. 6.6.2023 - 4 W 13/23
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwaltsfachangestellte. Sie wollte sich mit dem Vertrieb bedruckter großer Kissenbezüge eine berufliche Existenz aufbauen. Motive sollten lebensgroße Bilder der Mitglieder der südkoreanischen Boyband BTS sein, die die Kunden über Pappaufsteller streifen können.
Die Beschwerdeführerin beauftragte für knapp 20.000 € das auf das Bedrucken von Textilien spezialisierte Unternehmen der Beschwerdegegnerin. Ob diese bereits frühzeitig darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin über die Urheberrechte an den von ihr verwendeten Bilder verfügen müsse, ist streitig. Nach Zahlung von gut 11.000 € verwies die Beschwerdegegnerin jedenfalls darauf, dass die Beschwerdeführerin eine fehlende Urheberrechtsverletzung sicherstellen müsse. Daraufhin kündigte die Beschwerdeführerin den Vertrag.
Die Beschwerdeführerin begehrt nunmehr nach Anfechtung des Vertrags Prozesskostenhilfe für eine auf Rückzahlung der Anzahlung gerichtete Klage. Sie fühlt sich durch die Beschwerdegegnerin getäuscht. Diese habe sie nicht über die Urheberrechtsproblematik aufgeklärt.
Das LG wies den Antrag zurück. Auf die Beschwerde der Antragstellerin sprach das OLG teilweise Prozesskostenhilfe zu. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Das LG hat eine Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin und eine Täuschung zutreffend abgelehnt. Es lag kein Wissensgefälle zwischen den Parteien vor. Die Beschwerdeführerin hat als Existenzgründerin als Unternehmerin gehandelt. Als Rechtsanwaltsfachangestellte hatte sie zudem jedenfalls ein gewisses Grundverständnis für die Rechtsordnung.
Der Klage kann jedoch nicht jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden, so dass teilweise Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Die Beschwerdeführerin durfte den Vertrag zumindest kündigen. Für die Höhe ihres Rückzahlungsanspruchs ist dann u.a. die Höhe der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen der Beschwerdegegnerin relevant. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin konkret vorzutragen. Dies fehlt bislang. Soweit sie behauptet, überhaupt keine Aufwendungen erspart zu haben, erscheint dies ungereimt. Sie erspart zumindest Konfektion und Druck.
Mehr zum Thema:
Beratermodul IPRB - Recht des geistigen Eigentums und der Medien
Das exklusive Modul für einen gezielten digitalen Zugriff auf sämtliche Inhalte des IPRB. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO! 4 Wochen gratis nutzen!
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 43 vom 14.6.2022
Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwaltsfachangestellte. Sie wollte sich mit dem Vertrieb bedruckter großer Kissenbezüge eine berufliche Existenz aufbauen. Motive sollten lebensgroße Bilder der Mitglieder der südkoreanischen Boyband BTS sein, die die Kunden über Pappaufsteller streifen können.
Die Beschwerdeführerin beauftragte für knapp 20.000 € das auf das Bedrucken von Textilien spezialisierte Unternehmen der Beschwerdegegnerin. Ob diese bereits frühzeitig darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin über die Urheberrechte an den von ihr verwendeten Bilder verfügen müsse, ist streitig. Nach Zahlung von gut 11.000 € verwies die Beschwerdegegnerin jedenfalls darauf, dass die Beschwerdeführerin eine fehlende Urheberrechtsverletzung sicherstellen müsse. Daraufhin kündigte die Beschwerdeführerin den Vertrag.
Die Beschwerdeführerin begehrt nunmehr nach Anfechtung des Vertrags Prozesskostenhilfe für eine auf Rückzahlung der Anzahlung gerichtete Klage. Sie fühlt sich durch die Beschwerdegegnerin getäuscht. Diese habe sie nicht über die Urheberrechtsproblematik aufgeklärt.
Das LG wies den Antrag zurück. Auf die Beschwerde der Antragstellerin sprach das OLG teilweise Prozesskostenhilfe zu. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Das LG hat eine Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin und eine Täuschung zutreffend abgelehnt. Es lag kein Wissensgefälle zwischen den Parteien vor. Die Beschwerdeführerin hat als Existenzgründerin als Unternehmerin gehandelt. Als Rechtsanwaltsfachangestellte hatte sie zudem jedenfalls ein gewisses Grundverständnis für die Rechtsordnung.
Der Klage kann jedoch nicht jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden, so dass teilweise Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Die Beschwerdeführerin durfte den Vertrag zumindest kündigen. Für die Höhe ihres Rückzahlungsanspruchs ist dann u.a. die Höhe der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen der Beschwerdegegnerin relevant. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin konkret vorzutragen. Dies fehlt bislang. Soweit sie behauptet, überhaupt keine Aufwendungen erspart zu haben, erscheint dies ungereimt. Sie erspart zumindest Konfektion und Druck.
Beratermodul IPRB - Recht des geistigen Eigentums und der Medien
Das exklusive Modul für einen gezielten digitalen Zugriff auf sämtliche Inhalte des IPRB. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO! 4 Wochen gratis nutzen!