13.11.2012

Pkw-Werbung mit Preis zzgl. Überführungskosten ist unzulässig

Die Werbung eines Pkw-Händlers gegenüber Letztverbrauchern, bei der der angegebene Preis mit einem Sternchen versehen ist, und mit dem dazugehörenden Bezugstext "*zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 €" ist wegen fehlender Endpreisangabe gem. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV unlauter. Darüber hinaus ist sie auch wegen spürbarer Beeinträchtigung gem. § 3 UWG unzulässig.

KG Berlin 4.9.2012, 5 U 103/11
Der Sachverhalt:
Die Beklagte handelt mit Pkw, die Klägerin ist ein Verband i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte warb in Anzeigen gegenüber Letztverbrauchern für von ihr zum Verkauf angebotene Pkw. Dabei hängte sie an den angegebenen Preis - z.B. 6.999,-€ für einen angebotenen Renault - ein Sternsymbol an und fügte in dem dazugehörenden Bezugstext u.a. hinzu: "*Zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 €". Der Endpreis (hier: 7.598 €) wurde nicht angegeben.

Die Kläger beanstandet dieses Verhalten als wettbewerbswidrig. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte dürfe nicht für den Verkauf von Kfz unter Angabe von Preisen werben, ohne den tatsächlichen Endpreis anzugeben. Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, das Interesse der Verbraucher an einer optimalen Preisvergleichsmöglichkeit sei nur geringfügig betroffen, weil der Endpreis sehr einfach zu errechnen sei. Der Preisvergleich werde dem Verbraucher durch die in Rede stehende Anzeigengestaltung (mit Blick auf die dort bezifferten Überführungskosten) weder verwehrt, noch werde eine Fehlvorstellung ausgelöst. Derartige Werbung sei bei Autoverkäufen durchaus üblich.

Das LG gab der auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem KG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte begeht unlautere geschäftliche Handlungen i.S.v. § 3 UWG.

Gem. § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Vorliegend handelt die Beklagte der Bestimmung des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV zuwider. Nach dieser Vorschrift hat, wer - wie im Streitfall die Beklagte - als Anbieter von Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

In den streitgegenständlichen Anzeigen wirbt die Beklagte gegenüber Letztverbrauchern für von ihr zum Verkauf angebotene Personenkraftwagen unter Angabe von Preisen. Unter diesen Umständen und insoweit unterliegt sie besagter Endpreisangabenpflicht des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Dieser Pflicht genügt sie nicht, wenn sie z.B. dem für einen Renault Clio angeführten Preis von 6.999,-€ ein Sternsymbol anhängt und im Bezugstext u.a. schreibt: "*Zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 €". Der Endpreis ist dann gerade nicht angegeben.

Der Berufung verhilft auch nicht der Umstand zum Erfolg, dass die Beklagte die Überführungskosten tatsächlich - optisch untergeordnet - beziffert hat. Denn die optische Vorteilhaftigkeit des geringeren Preises (ohne Überführungskosten) wird eher wahrgenommen und bleibt beim zeitlich sukzessiven Preisvergleich allein oder zumindest eher im Gedächtnis verhaftet als der vom Verbraucher zu addierende (falls überhaupt geschehen) zutreffende Endpreis. Sähe man diese Werbung nicht als gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig an, so würden Preistransparenz und Preisvergleichbarkeit erheblich erschwert. Denn der Verbraucher müsste sich dann stets merken, ob zum im Gedächtnis verbliebenen (hervorgehobenen) Preis Überführungskosten hinzukämen und wenn ja, in welcher Höhe.

Die Handlungen der Beklagten sind auch gem. § 3 Abs. 2 UWG unzulässig, weil sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die "wesentlich" ist. Ist sonach aber eine solche Informationspflicht verletzt, dann steht fest, dass dies zu einer relevanten Fehlvorstellung führt. Und mit der Bejahung der Wesentlichkeit sind unwiderlegbar auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 UWG erfüllt, weil sich die Wesentlichkeit nach § 5a Abs. 2 UWG gerade dadurch definiert, dass der Verbraucher i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG beeinflusst wird.

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