25.02.2016

Planungsbedingter Baumangel: Zum Verhältnis zwischen Architekten und von ihnen beauftragten Fachplanern

Die eine Sekundärhaftung eines Architekten gegenüber seinem Auftraggeber begründende Pflichtverletzung bildet einen selbständigen Haftungsgrund in diesem Vertragsverhältnis, den sich der vom Architekten beauftragte Fachplaner nicht zurechnen lassen muss. Das Recht des Architekten, den Honoraranspruch des von ihm beauftragten Fachplaners wegen Mängeln der von diesem erbrachten Planungsleistung zu mindern, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sein Honorar von seinem Auftraggeber vollständig erhalten hat.

BGH 28.1.2016, VII ZR 266/14
Der Sachverhalt:
Die J-GmbH & Co. hatte im April 2007 den beklagten Architekten mit Arbeiten gem. § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragt. Im Juli 2007 beauftragte der Beklagte seinerseits die Klägerin mit Planungsleistungen gem. § 73 HOAI a.F. für die Gewerke Heizung/Lüftung/Sanitär (HLS) sowie Elektrotechnik. Die Klägerin stellte ihre Leistungen letztlich Ende 2007 i.H.v. 38.496 € in Rechnung. Eine Zahlung erfolgte nicht. Kurz darauf fand ein mit "Jour fixe 008Gebäudeübergabe" bezeichnetes Treffen von Vertretern der Nutzerin K, ihrer Leasinggeberin V sowie des Beklagten statt, wobei das Gebäude begangen und sodann von der V an K übergeben wurde. Etwaige Mängelansprüche trat die J-GmbH & Co. an die K im Jahr 2008 ab. Die Honoraransprüche des Beklagten wurden im Oktober 2008 von der J-GmbH & Co. vollständig beglichen.

Wie sich später herausstellte, hatte die Klägerin bei der Planung der Heizungsanlage einen unzutreffenden, nur für konventionelle Fassaden geeigneten k-Wert zugrunde gelegt. Die Heizleistung der darauf basierenden Heizungsanlage ist deshalb nicht ausreichend. Ihre Ertüchtigung würde ca. 70.000 € kosten. Im März 2008 rügte die K gegenüber dem Beklagten, dass die Raumtemperatur an den Arbeitsplätzen nicht den gültigen Arbeitsschutzbestimmungen entspreche. Noch im gleichen Jahr klagte die Klägerin gegen den Beklagten auf Honorarleistung und verwies auf ein Gutachten hinsichtlich der Heizung, das Mängel im Leistungsbereich Technische Anlagenplanung nachweise.

Im August 2013 teilte die J-GmbH & Co. dem Beklagten mit, sie bestehe auf Mängelbeseitigung. Aufgrund der mit der K vereinbarten Abtretung der Mängelrechte sei allerdings allein diese zur Verfolgung von Objektmängeln berechtigt und verpflichtet. Im Dezember 2013 forderte die K den Beklagten auf, ihr alle weiteren gerichtlichen Beschlüsse bzw. Urteile in Kopie zu überlassen und sie über den weiteren Verfahrensstand zu unterrichten. Eine Ertüchtigung der Heizungsanlage ist weder erfolgt noch wurde der Beklagte insoweit in Anspruch genommen. Der Beklagte berief sich wegen der Mangelhaftigkeit der HLS-Planungsleistung auf Minderung des von der Klägerin geforderten Honorars über 15.470 € i.H.v. 50 % und erklärte im Übrigen die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aufgrund der Mangelhaftigkeit der Planungsleistung der Klägerin.

LG und OLG gaben der Klage weitestgehend statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als die Klage i.H.v. 7.735 € zurückgewiesen wurde. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Gründe:
Zwar hatte das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Honoraranspruch für die von ihr ausgeführten Ingenieurleistungen gem. § 631 Abs. 1 BGB zusteht. Denn dem Beklagten steht wegen der von der Klägerin mangelhaft erbrachten Planungsleistungen im Bereich HLS kein auf Zahlung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen der Mängel an der Heizungsanlage, sondern lediglich ein Freistellungsanspruch zu. Eine Aufrechnung mit einem Freistellungsanspruch gegen den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch kommt nicht in Betracht, weil es an der gem. § 387 BGB erforderlichen Gleichartigkeit der Forderungen fehlt.

Der Revision des Beklagten verhalf auch eine etwaige Umdeutung seiner Aufrechnungserklärung in eine Einrede eines Zurückbehaltungsrechts nach §§ 273, 274 BGB wegen eines Anspruchs auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen seiner Auftraggeberin nicht zum Erfolg. Denn dieser Anspruch des Beklagten ist entfallen, weil solche Ansprüche seiner Auftraggeberin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verjährt waren.

Dagegen konnte mit der vom OLG gegebenen Begründung eine Minderung des klägerischen Honoraranspruchs nicht verneint werden, soweit diese die von der Klägerin für Planungsleistungen im Bereich HLS geltend gemachte Honorarforderung betraf. Der Beklagte hatte sich gegenüber dem Honoraranspruch der Klägerin i.H.v. 15.470 € auf eine Minderung von 50 % berufen. Das Berufungsgericht ging dabei rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Geltendmachung der Minderung der Rechtsgedanke des Vorteilsausgleichs entgegenstehe. Auch der Umstand, dass der Beklagte von seiner Auftraggeberin wegen seiner Planungsleistungen in voller Höhe bezahlt worden war, führte nicht dazu, ihm sein Recht auf Minderung gegenüber der Klägerin zu versagen. Das Recht des Beklagten, den Honoraranspruch der Klägerin wegen Mängeln der Planungsleistung zu mindern, wurde durch das Verhalten der Auftraggeberin des Beklagten nicht berührt, weil insoweit zwei selbständige Schuldverhältnisse in Rede standen, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen waren.

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