Prädikat Eiswein nur bei hartem Frost
OVG Rheinland-Pfalz 7.5.2014, 8 A 10489/13.OVGDie klagende Weinkellerei beantragte für zwei Weine des Jahrgangs 2011 die Zuerkennung des Prädikats Eiswein. Die zuständige Landwirtschaftskammer ließ die eingereichten Proben schon nicht zur sensorischen Prüfung zu. Sie berief sich dabei auf ein Gutachten des Landesuntersuchungsamtes, wonach angesichts der Temperaturen zur Zeit der Lese und der Analyseergebnisse Zweifel daran bestünden, dass die Weintrauben, wie erforderlich, bei ihrer Lese und Kelterung gefroren gewesen seien.
Das VG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OVG keinen Erfolg. Die Revision zum BVerwG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Weine der Klägerin können nicht als Eiswein anerkannt werden.
Die Zuerkennung des Prädikats Eiswein setzt voraus, dass die Weintrauben bei Lese und Kelterung gefroren sind. Ausreichend gefroren sind sie nur dann, wenn durch den Frost eine Konzentrierung der Inhaltsstoffe der verwendeten Weintrauben eingetreten ist. Gerade der durch das Gefrieren bewirkte Konzentrationsprozess macht die Besonderheit des Eisweins aus und rechtfertigt die Eigenständigkeit dieses Prädikats neben anderen Prädikaten wie Beeren- oder Trockenbeerenauslese, bei denen die Konzentrierung auf Edelfäule beruhe, verursacht durch den Pilz Botrytis cinerea.
Die für Eiswein typische Konzentrierung erfordert bei gesunden Weintrauben eine Mindesttemperatur von -7° C über einen längeren Zeitraum von annähernd 10 bis 12 Stunden. Dies hat vorliegend der gerichtlich beauftragte Sachverständige überzeugend dargelegt. Er steht damit in Einklang mit der Auffassung der Bundesregierung und der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV). Die Verwendung edelfauler Weintrauben zur Herstellung von Eiswein ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Die dadurch bereits eingetretene Konzentrierung der Traubeninhaltsstoffe setzt jedoch den Gefrierpunkt noch einmal herab. Bei einem Anteil edelfauler Trauben von etwa 15 Prozent schätzt der Sachverständige die erforderliche Gefriertemperatur auf -9 bis -10° C.
Die von der Klägerin für die beiden Weine verwendeten Weintrauben waren nicht in dem erforderlichen Ausmaß gefroren. Bei der Lese im Januar 2012 wurde zwar eine Temperatur von -7° C und kurzfristig sogar von -8° bis -9° C erreicht, jedoch nicht für eine ausreichende Dauer. Außerdem wurde durch die Analyseergebnisse ein erheblicher Botrytisbefall belegt. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, sprechen die festgestellten Werte für ein solches Ausmaß an Edelfäule, dass sich an dieser Beurteilung auch bei geringfügigen Messungenauigkeiten nichts ändert.
Die objektiv vorliegenden Befunde über den Temperaturverlauf werden auch durch die Zeugenaussagen der beteiligten Winzer nicht in Frage gestellt. Soweit diese von einem "Klacken" der Weintrauben beim Umfüllen in andere Behälter und von einem Eiskern in den Beeren berichtet haben, belegt dies nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht, dass die Trauben in dem für die Eisweinherstellung notwendigen Ausmaß gefroren waren.