16.03.2021

Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise anfallenden Servicegebühr ist unlauter

Preisangaben in der Werbung müssen den Gesamtpreis ausweisen, der vom Verbraucher für die Leistung zu zahlen ist. Die Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr verstößt gegen diese Verpflichtung und ist unlauter.

OLG Frankfurt a.M. v. 4.2.2021 - 6 U 269/19
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Preisangaben für einen Fitnessstudio-Vertrag. Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio im Großraum Frankfurt. Sie warb für Mitgliedschaften mit einem Monatspreis von "Euro 29,99 bei 24-Monats-Abo". Die Angabe war durch ein Sternchen gekennzeichnet, das auf der rechten Seite kleingedruckt mit dem Hinweis "zzgl. 9,99 € Servicegebühren/Quartal" aufgelöst wurde.

Das LG hatte die Beklagte zur Unterlassung der geschilderten Preiswerbung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Die Gründe:
Die angegriffene Werbung ist wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) unlauter. Preisangaben sollen "durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten". Die Beklagte hätte den Verbrauchern ggü. in der Werbung den Gesamtpreis angeben müssen, dies jedoch nicht getan.

Der Gesamtpreis ist gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung das "tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt", d.h. einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Hier hätte die Beklagte den Gesamtpreis unter Einbeziehung der Servicegebühr ausweisen müssen. Es genügt nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln. Dies kommt allenfalls in Betracht, wenn der zusätzlich zu zahlende Preis unschwer erkennbar ist und die Aufspaltung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verbraucherentscheidung hat. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Hinweis auf die Servicegebühr und die zu Grunde liegenden Konditionen sind nicht so deutlich erkennbar, dass der Verbraucher diesen weiteren Preisbestandteil ohne weiteres erkennt. Gerade die drucktechnische Gestaltung spricht dagegen. Mit ihr wird vielmehr der unter der psychologisch wichtigen Schwelle von 30 € liegende monatliche Preis von 29,99 € hervorgehoben. Lediglich ein Sternchen verweist auf die obligatorisch anfallende Servicegebühr, die zudem deutlich kleiner dargestellt und quer gedruckt ist.

Durch diesen Verstoß hat sich die Beklagte auch unlauter verhalten. Ihr Verhalten eignet sich zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen. Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, andere Wettbewerber würden ebenso handeln, weshalb die Verbraucher hieran gewöhnt seien. Die Tatsache, dass sich auch eine Vielzahl anderer (nicht aller!) Wettbewerber rechtswidrig verhalten, kann nicht dazu führen, mit diesem Argument die Spürbarkeit zu verneinen. Andernfalls würde dies dazu führen, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die eine ganze Branche regelmäßig begeht, nicht mehr möglich wäre. Ein solches Ergebnis entspräche nicht dem Schutzzweck des UWG.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 15 vom 11.3.2021
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