09.11.2017

Prospekt eines Private-Equity-Dachfonds muss i.d.R. keine genauen Angaben zu Höhe der Verwaltungskosten der jeweiligen Zielfonds erhalten

In einem Prospekt eines Private-Equity Dachfonds ist die Angabe der genauen Höhe der bei den jeweiligen Zielfonds anfallenden Kosten (hier: Managementfee) in der Regel nicht erforderlich.  Bei einem Blind-Pool ist es ohnehin nicht möglich. Es gilt aber auch dann, wenn bei dem als Teil-Blind-Pool ausgestalteten Dachfonds bereits einzelne Zielfonds ausgewählt sind, in die investiert werden soll.

BGH 12.10.2017, III ZR 254/15
Der Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin und ihr Sohn zeichneten nach einem Gespräch mit dem Zeugen D., einem Mitarbeiter der Beklagten, Fondbeteiligungen an dem Dachfonds "König & Cie. International Private Equity GmbH & Co. KG" (INPEQ) über jeweils 250.000 € zuzüglich Agio. Einig Tage später beteiligte sich auch die Klägerin mit 250.000 € zuzüglich Agio an dem Fonds.

Laut Prospekt sollte der Dachfonds in fünf bis zwölf Private-Equity-Zielfonds investieren. Vier der Zielfonds waren bereits im Prospekt erwähnt. Zwei weitere wurden bis zum Zeichnungszeitpunkt ausgewählt. Letztendlich beteiligte sich der Dachfonds an vierzehn Zielfonds. Nach dem Prospekt sollten 90,26 % des Kommanditanteils ohne Agio in die Zielfonds inkl. Nebenkosten investiert und die anderen 9,74 % als fondsabhängige Kosten ausgewiesen werden. Der Prospekt beinhaltete zudem, dass eine Managementfee, die der Manager des Zielfonds für die Verwaltung und Anlage der Mittel erhält, vom Investor gezahlt werden müsse. Genauere Angaben zur Höhe der Kosten der Zielfonds enthielt der Prospekt jedoch nicht.

Die Klägerin erhob Klage auf Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns und Sohns wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung. Die Klage hatte zunächst vor dem LG und OLG im Wesentlichen mit Ausnahme des begehrten Ersatzes entgangenen Anlagegewinns Erfolg. Die dagegen gerichtete Revision hatte vor dem BGH Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils des OLG sowie zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Die Gründe:
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand.

Die Auffassung des OLG, die Beklagte habe ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung im Zusammenhang mit der unterlassenen Information über die Höhe der bei den Zielfonds anfallenden Kosten (Managementfee) verletzt, ist rechtsfehlerhaft. Das OLG ist davon ausgegangen, dass bereits die Verwaltungsvergütungen für die bis zum Zeichnungszeitpunkt sechs ausgewählten Zielfonds mit den Weichkosten des Dachfonds die Schwelle von 15 % überschreiten würde und die Beklagte über derart hohe Kosten aufklären müsse. Es hat dabei die Grundsätze zu Innenprovisionen freier, nicht bankmäßig gebundener Anlageberater auf die hier vorliegenden Verwaltungsvergütungen der Zielfondsmanager für übertragbar gehalten. Dies ist jedoch rechtsfehlerhaft.

Zunächst bemisst sich die Managementfee für jeden einzelnen Zielfonds - anders als vom OLG - angenommen nach dem dort vom Dachfonds investierten Kapital und nicht nach dem 30 Mio. € betragenden Gesamtkapital des Dachfonds. Andernfalls würde der Zielfondsmanager auch für die Verwaltung von Kapital vergütet, das er selbst gar nicht anlegt. Anderes hat die Beklagte auch nicht behauptet, sondern wurde in ihren Vortrag hinein interpretiert. Zudem bezieht sich die herangezogene 15 % Schwelle auf Innenprovisionen. Bei der laufenden gewinnunabhängigen Vergütung der Manager der Zielfondsgesellschaften (Managementfee), die eine Gegenleistung für die Verwaltung ist, handelt es sich jedoch nicht um Eigenprovisionen für den Vertrieb des Dachfonds oder ähnliche Ausgaben.

Nach der BGH-Rechtsprechung ist ein Prospekt allerdings fehlerhaft, wenn ihm der Anleger den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für andere Kosten verwendet wird, nicht entnehmen kann. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass im Prospekt eines Private-Equity-Dachfonds auch die genauen Kosten der jeweiligen Zielfonds anzugeben sind. Dies ist bei einem Blind-Pool ohnehin nicht möglich. Aber auch bei einem Dachfonds, bei dem - wie hier - bereits einzelne Zielfonds ausgewählt worden sind, ist dies in der Regel nicht erforderlich. Das aufklärungspflichtige Anlageobjekt bestimmt sich grundsätzlich nach dem Vertriebsgegenstand, hier dem Dachfonds. Der Anleger, der sich an einem Private-Equity-Dachfonds beteiligt, überträgt die Entscheidung, in welche Zielfonds investiert wird, schließlich dem Management des Dachfonds und gibt sie aus den Händen.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des BGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitter hier.

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