22.08.2022

Prozessvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren

Im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem BGH ist eine Prozessvertretung als eines dienstleistenden europäischen Patentanwalts i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG nicht zulässig, wenn die Patentanwaltskammer die vor Beginn der Tätigkeit gem. § 15 Abs. 1 EuPAG zu erstattende Meldung als nicht vollständig beurteilt und deshalb eine Eintragung in das Meldeverzeichnis gem. § 15 Abs. 4 EuPAG bestandskräftig versagt hat.

BGH v. 5.7.2022 - X ZR 58/20
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 103 02 541 (Streitpatents), das am 23.1.2003 angemeldet worden ist und eine Vorrichtung zur optischen Verkehrsraumüberwachung in einem Fahrzeug betrifft. Patentanspruch 1, auf den sechs weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:

Vorrichtung zur optischen Verkehrsraumüberwachung in einem Fahrzeug (1),
  • mit einer in einem Optikeinbauraum (13) angeordneten Optikeinheit (3),
  • mit einer von dieser räumlich getrennten und mit dieser funktional verbundenen Versorgungseinheit (5) in einem Versorgungseinbauraum (14),
  • wobei die mit der Optikeinheit (3) funktional verbundene Versorgungseinheit (5)
    a) zu deren Energieversorgung dient, wobei ein Primärteil (18) eines Netzteils (16) in der Versorgungseinheit (5) und ein Sekundärteil (19) des Netzteils (16) in der Optikeinheit (3) angeordnet ist,
    und/oder
    b) zur Bereitstellung von Datenverarbeitungskapazitäten für die mit Hilfe der Optikeinheit (3) aufgenommenen Daten dient, wobei in der Versorgungseinheit (5) eine Datenverarbeitung mit höherer Taktfrequenz als in der Optikeinheit (3) vorgesehen ist.

Patentanspruch 8 schützt ein Fahrzeug mit einer solchen Vorrichtung.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und der Gegenstand der Patentansprüche 1, 4 und 5 gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten und hilfsweise in drei geänderten Fassungen.

Das BPatG erklärte das Streitpatent für nichtig. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen und fünf zusätzlichen Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Beide Parteien bestreiten die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Gegenseite. Die Klägerin strebt insoweit im Wege der Anschlussberufung den Ausschluss des gegnerischen Prozessbevollmächtigten an.

Weder Berufung noch Anschlussberufung hatten vor dem BGH Erfolg.

Die Gründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Anschlussberufung hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Beklagte ist ordnungsgemäß vertreten. Gem. § 113 Satz 1 PatG müssen sich die Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem BGH durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Der für die Beklagte auftretende Rechtsanwalt genügt dieser Anforderung. Er ist, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Dass die für die Beklagten eingereichten Schriftsätze zusätzlich von einem weiteren Vertreter mit der Berufsbezeichnung "IP Attorney" unterschrieben sind, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Dieser Mitwirkende ist allerdings nicht gem. § 113 Satz 1 PatG zur Vertretung berechtigt, da er weder gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO zur Patentanwaltschaft zugelassen noch befugt ist, als dienstleistender europäischer Patentanwalt i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG die Tätigkeiten eines Patentanwalts in Deutschland vorübergehend und gelegentlich auszuüben. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO kann zur Patentanwaltschaft nur zugelassen werden, wer nach § 5 Abs. 2 PatAnwO die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt. Der als "IP Attorney" unterzeichnende weitere Vertreter der Beklagten erfüllt keine der beiden Voraussetzungen. Der Umstand, dass er in einem Register des Nationalen Amtes für Geistiges Eigentum der Republik Malta als "IP Attor-ney" eingetragen ist, besagt nichts über die für die Zulassung zur Patentanwaltschaft erforderliche Qualifikation und Berufsausbildung.

Dienstleistende europäische Patentanwälte i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG dürfen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EuPAG ihre Tätigkeit erst aufnehmen, nachdem sie eine den Anforderungen dieser Vorschrift genügende Meldung bei der Patentanwaltskammer erstattet haben. Diese Voraussetzung liegt nach dem Vorbringen der Beklagten im Streitfall nicht vor. Der Vertreter hat zwar eine Meldung erstattet. Diese ist von der Patentanwaltskammer aber als nicht vollständig beurteilt worden. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Dementsprechend ist der Vertreter nicht in dem von der Patentanwaltskammer gem. § 15 Abs. 4 EuPAG geführten Meldeverzeichnis eingetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegen diese Entscheidungen im Streitfall keiner erneuten Überprüfung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muss in einem Rechtsstreit, in dem nur Personen mit bestimmter Qualifikation zur Vertretung berechtigt sind, die Vertretungsberechtigung feststehen, ohne dass die einzelnen Qualifikationsvoraussetzungen einer Prüfung im Einzelfall bedürfen. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn eine Eintragung in das Meldeverzeichnis gem. § 15 Abs. 4 EuPAG bestandskräftig versagt worden ist.

Die Mitzeichnung der Schriftsätze durch eine nicht zur Vertretung befugte Person ist im Streitfall aber unschädlich. Aus den für die Beklagte eingereichten Schriftsätzen ergibt sich - noch - hinreichend deutlich, dass der Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze übernommen hat. Damit erweist sich die Anschlussberufung der Klägerin als unbegründet. Die Beklagte ist jedenfalls aufgrund der Vollmacht vom 30.3.2022 und der konkludenten Genehmigung von Beginn an ordnungsgemäß vertreten. Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin sind i.Ü. ebenfalls unbegründet.

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Kurzbeitrag:

BGH: Außerkrafttreten des Patents führt zur Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage
René Rosenau, IPRB 2022, 178

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