Rabattangebote bei der Vermittlung von Taxifahrten mittels einer Taxi-App nicht zwangsläufig wettbewerbswidrig
OLG Stuttgart 19.11.2015, 2 U 88/15Die Klägerin betreibt in Form einer Genossenschaft eine Taxivermittlungszentrale. Die Verfügungsbeklagte vermittelt Taxifahrten durch eine Taxi-App mit Namen "mytaxi". Im Mai 2015 hatte die Beklagte eine Werbeaktion durchgeführt, wonach sie 50 % des Taxifahrpreises übernahm, wenn der Kunde die Fahrt über die App der Beklagten gebucht und darüber auch bezahlt hatte. Dabei erhielt der Taxiunternehmer grundsätzlich den vollen Fahrpreis, abzüglich einer an die Beklagte zu bezahlenden Vermittlungsprovision, während dem Kunden 50 % des vollen Fahrpreises von der Beklagten erstattet wurden.
Die Klägerin hielt die Werbeaktion der Beklagten für wettbewerbswidrig, da sie die Festpreise des Personenbeförderungsgesetzes unterschreite. Diese Aktion habe zu einem spürbaren Zuwachs an Vermittlungsaufträgen bei der Beklagten und in gleicher Weise zu einer Verminderung der Nachfrage nach Beförderungsaufträgen bei der Klägerin geführt. Ziel der Beklagten sei es, einen Verdrängungswettbewerb herbeizuführen.
Das LG sprach der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG zu. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Entscheidung des LG aufgehoben und den Verfügungsantrag der klagenden Taxizentrale zurückgewiesen.
Die Gründe:
Im vorliegenden Fall ging es nicht um das Geschäftsmodell der Taxi-App, sondern um die Zulässigkeit einer Rabattaktion. Die Beklagte unterfällt jedoch nicht den Marktverhaltensregelungen des Personenbeförderungsgesetzes, da sie keine Personen gem. § 1 Abs. 1 PBefG befördert, sondern nur als Vermittler von Taxifahrten auftritt.
Die angegriffene Rabattaktion über einen Zeitraum von 14 Tagen und i.H.v. 50% kann zwar grundsätzlich eine unlautere Behinderung nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG darstellen. Die ursprünglich gestellten Klageanträge haben aber den hierfür maßgeblichen lauterkeitsrechtlichen Kern der konkret stattgefundenen Werbeaktion nicht erfasst. Es ist auch nicht möglich, an dieser Antragsfassung vorbei den gerade noch zulässigen Rabattsatz und die Aktionsdauer zu definieren.
Letztlich hat auch der erst in der Berufung gestellte Hilfsantrag den lauterkeitsrechtlichen Kern der Rabattaktion nicht ausreichend dargestellt und darüber hinaus auf Merkmale abgestellt, für die es an einer bereits stattgefundenen Verletzungshandlung und somit an einer Wiederholungsgefahr fehlte.