Ratenzahlungsklauseln in Versicherungsbedingungen müssen effektiven Jahreszinssatz für Ratenzuschläge angeben
LG Hamburg 4.5.2011, 312 O 334/10Die beklagte Versicherungsgesellschaft räumt ihren Kunden beim Abschluss von Rentenversicherungen und Kapital bildenden Lebensversicherungen für die Prämienzahlung eine Wahlmöglichkeit ein: Entweder zahlt der Kunde die gesamte Prämie zu Beginn des Jahres oder er begleicht die Versicherungsprämie in halbjährlichen, vierteljährlichen bzw. monatlichen Raten. Entscheidet der Kunde sich für letzteren Weg, wird allerdings ein sog. Ratenzuschlag erhoben.
In den vorformulierten Vertragsbedingungen der Beklagten wird für den Fall der unterjährigen Zahlung auf den Ratenzuschlag hingewiesen. Ein effektiver Jahreszinssatz (wie bei einem Kredit) wird jedoch nicht angegeben. Hierin sieht die klagende Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften.
Das LG gab der Klage statt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Beklagte darf die fraglichen Vertragsklauseln nicht weiter verwenden und auf ihrer Grundlage auch bei der Abwicklung bestehender Verträge keine Ratenzuschläge mehr verlangen.
Die verwendeten Klauseln sind aus mehreren Gründen unwirksam. Insbes. verstoßen sie gegen das Preisangabenrecht. Wird dem Kunden gegen Aufpreis eine Ratenzahlungsmöglichkeit eingeräumt, so stellt dieser entgeltliche Zahlungsaufschub einen Kredit dar. Entsprechend müssen nach der auch für Kreditverträge geltenden Preisangabenverordnung die zusätzlich entstehenden Gesamtkosten als effektiver Jahreszins ausgewiesen werden.
Außerdem sind die Klauseln auch deshalb unwirksam, weil sie gegen das für allgemeine Vertragsbedingungen geltende Transparenzgebot verstoßen. Der Verbraucher wird unangemessen benachteiligt, da er nicht erkennen kann, wie hoch die Zuschläge für die verschiedenen Arten der unterjährigen Zahlung tatsächlich ausfallen. Weder in den fraglichen Klauseln noch an anderer Stelle der Versicherungsverträge ist hierüber ausreichend informiert worden.