Recht auf Vergessen: Anspruch auf Auslistung aus Suchmaschine und Datenbank
OLG Düsseldorf v. 5.10.2023 - 16 U 127/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die eine juristische Datenbank bzw. Suchmaschine - A. - betreibt, die Gesetze und Rechtsprechung nachweist, die Auslistung von Suchergebnissen, die bei Eingabe seines Nachnamens in der Suchmaske angezeigt werden.
Der Kläger ist als Diplomingenieur freiberuflich als öffentlich bestellter und vereidigter Immobiliensachverständiger tätig. Vor dieser Tätigkeit hatte er verschiedene kommunale Spitzenpositionen inne. Zuletzt war er gewählter technischer Beigeordneter der Stadt H.. Von diesem Amt suspendierte ihn der Bürgermeister der Stadt im Mai 2010 wegen des Verdachts der Vorteilsannahme. Das VerwG Düsseldorf hob diese Suspendierung im Oktober 2010 zwar auf. Vor einer Rückkehr des Klägers in den Dienst suspendierte der Bürgermeister den Kläger im Hinblick auf ein inzwischen eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren jedoch erneut.
Die Staatsanwaltschaft klagte den Kläger wegen des Verdachts der Vorteilsannahme an. Die Strafkammer verurteilte ihn wegen dieses Vorwurfs im November 2013 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 120 €. Das Gericht sah die Vorteilsannahme darin, dass der Kläger bei Beauftragung einer privaten Handwerkerleistung einen Rabatt von 25 % von dem von ihm beauftragten Handwerker eingeräumt erhielt. Dieser Handwerker war auch für die Stadt H. tätig und erhoffte sich von der Stadt weitere Aufträge.
Im Januar 2014 wählte der Rat der Stadt H. den Kläger als Beigeordneten ab. Der BGH verwarf die Revision des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil im November 2014. Im Rahmen seines geschäftlichen Internetauftritts unter der URL "https://www....1.de/" wirbt der Kläger bis heute mit "kommunalen Spitzenpositionen in Städten und Gemeinden verschiedener Größenordnungen von 1991 bis 2010", die er innegehabt habe.
Wird in der Suchmaske der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine der Name des Klägers ("B.") eingegeben, erscheinen sowohl im sog. Live-Suchergebnis während des Eingabevorgangs wie auch bei abgeschlossener Eingabe zwei Treffer. Es handelt sich dabei um Verlinkungen auf Fundorte der beiden gerichtlichen Entscheidungen des VerwG und des LG, die den Kläger betreffen. Unter der angegebenen Entscheidung des VerwG heißt es erläuternd: "H.: Suspendierter Beigeordneter B. obsiegt im Eilverfahren". Unter der Entscheidung des LG heißt es: "Baudezernent wegen Korruption verurteilt". Werden die jeweiligen Verlinkungen aufgerufen, werden in einem neuen Fenster Fundorte der Entscheidungen im Internet sowie darauf bezogene Sekundärquellen wie Zeitungsartikel in Form von Verlinkungen angezeigt. Die Nachweisseiten der Beklagten sind nicht bei anderen Suchmaschinen indiziert oder über D. recherchierbar.
Das LG verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Suchwortes »B.« in die Datenbanksuchmaschine der Beklagten unter www.A. das genannte Suchergebnis aufzuzeigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich ein Anspruch des Klägers auf Auslistung aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ergebe.
Das OLG hat der Berufung der Beklagten stattgegeben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die materiellen Voraussetzungen für einen Auslistungsanspruch des Klägers aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO liegen nicht vor. Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) bis d) DS-GVO steht der betroffenen Person der Anspruch zu, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Ein Auslistungsanspruch des Klägers ist ausgeschlossen, wenn die von der Beklagten vorgenommene Datenverarbeitung nach den relevanten Umständen des Einzelfalls gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f), Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ist kein uneingeschränktes Recht, sondern ist im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion zu sehen und muss unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden.
Im Bereich der - wie hier - unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Regelungen sind für die Abwägung nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Maßstab sind daher die Grundrechte aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dies zugrunde gelegt, sind aufseiten des Klägers seine Grundrechte auf Achtung des Privatlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh in die Abwägung einzustellen.
Aufseiten der Beklagten als Suchmaschinenverantwortlicher ist ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh einzustellen. Grundlage der Abwägung ist die Würdigung des Vorgehens des Suchdienstes der Beklagten als für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen eigenständig zu beurteilen und eigenständig abzuwägen ist.
Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das Internet ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine aufgrund der nicht mehr überschaubaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar wäre. Da sich der Kläger mit der Fassung seines Klageantrags gegen die Wirkung namensbezogener Suchanfragen im Hinblick auf zwei mit der Namenseingabe verknüpfte Suchergebnisse wendet, kommt es für die Gewichtung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen maßgeblich auf die Wirkung der Verbreitung der mit dem Namen verknüpften Gerichtsentscheidungen und der kurzen, ihren Inhalt beschreibenden Texte an.
Nach diesen Grundsätzen haben die Grundrechte des Klägers hinter den Grundrechten der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Inhalte Verantwortlichen zurückzutreten.
Für eine bedeutende Breitenwirkung der mit dem Nachnamen des Klägers verknüpften Suchergebnisse fehlt es an Anhaltspunkten. Die Beklagte spricht mit ihrem Angebot gerade nicht jeden Internetnutzer an, sondern richtet sich an ein Fachpublikum und ausgewählte Interessierte.
Auch der Zeitfaktor verleiht der Grundrechtsposition des Klägers derzeit noch kein Gewicht, das die Abwägung zu seinen Gunsten entscheidet.
Der daraus folgenden geringeren Schutzbedürftigkeit des Klägers steht ein öffentliches Informationsinteresse von nach wie vor großem Gewicht gegenüber.
Es kommt hinzu, dass das landgerichtliche Strafurteil aktuell - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - noch keine zehn Jahre zurückliegt und dass das Disziplinarverfahren, das aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhalts der Vorteilsannahme gegen den Kläger eingeleitet worden ist, möglicherweise immer noch nicht, jedenfalls aber noch nicht lange abgeschlossen ist.
Dadurch, dass der Kläger im Rahmen seines geschäftlichen Internetauftritts mit "kommunalen Spitzenpositionen in Städten und Gemeinden verschiedener Größenordnungen von 1991 bis 2010" wirbt, reaktualisiert er zudem fortlaufend das Interesse an seiner Tätigkeit in der Kommunalverwaltung und damit auch an den Geschehnissen, welche zur Beendigung dieser Beschäftigung führten. Auch dies trägt dazu bei, dass sein Interesse, von einer Konfrontation damit verschont zu bleiben, im Rahmen der Abwägung geringer zu gewichten ist.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Anspruch eines verurteilten Straftäters auf Entfernung eines namenbezogenen Ergebnislinks
BGH vom 3.5.2022 - VI ZR 832/20
MDR 2022, 1156
Voraussetzungen des Auslistungsanspruchs gegenüber Internet-Suchmaschine
BGH vom 23.5.2023 - VI ZR 476/18
Markus Rössel, AfP 2023, 324
Aufsatz:
Rechtsdurchsetzung von "meldenden Personen" gegenüber Online-Plattformen nach dem DSA
Johanna Götz, CR 2023, 450
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Der Kläger begehrt von der Beklagten, die eine juristische Datenbank bzw. Suchmaschine - A. - betreibt, die Gesetze und Rechtsprechung nachweist, die Auslistung von Suchergebnissen, die bei Eingabe seines Nachnamens in der Suchmaske angezeigt werden.
Der Kläger ist als Diplomingenieur freiberuflich als öffentlich bestellter und vereidigter Immobiliensachverständiger tätig. Vor dieser Tätigkeit hatte er verschiedene kommunale Spitzenpositionen inne. Zuletzt war er gewählter technischer Beigeordneter der Stadt H.. Von diesem Amt suspendierte ihn der Bürgermeister der Stadt im Mai 2010 wegen des Verdachts der Vorteilsannahme. Das VerwG Düsseldorf hob diese Suspendierung im Oktober 2010 zwar auf. Vor einer Rückkehr des Klägers in den Dienst suspendierte der Bürgermeister den Kläger im Hinblick auf ein inzwischen eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren jedoch erneut.
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Im Januar 2014 wählte der Rat der Stadt H. den Kläger als Beigeordneten ab. Der BGH verwarf die Revision des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil im November 2014. Im Rahmen seines geschäftlichen Internetauftritts unter der URL "https://www....1.de/" wirbt der Kläger bis heute mit "kommunalen Spitzenpositionen in Städten und Gemeinden verschiedener Größenordnungen von 1991 bis 2010", die er innegehabt habe.
Wird in der Suchmaske der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine der Name des Klägers ("B.") eingegeben, erscheinen sowohl im sog. Live-Suchergebnis während des Eingabevorgangs wie auch bei abgeschlossener Eingabe zwei Treffer. Es handelt sich dabei um Verlinkungen auf Fundorte der beiden gerichtlichen Entscheidungen des VerwG und des LG, die den Kläger betreffen. Unter der angegebenen Entscheidung des VerwG heißt es erläuternd: "H.: Suspendierter Beigeordneter B. obsiegt im Eilverfahren". Unter der Entscheidung des LG heißt es: "Baudezernent wegen Korruption verurteilt". Werden die jeweiligen Verlinkungen aufgerufen, werden in einem neuen Fenster Fundorte der Entscheidungen im Internet sowie darauf bezogene Sekundärquellen wie Zeitungsartikel in Form von Verlinkungen angezeigt. Die Nachweisseiten der Beklagten sind nicht bei anderen Suchmaschinen indiziert oder über D. recherchierbar.
Das LG verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Suchwortes »B.« in die Datenbanksuchmaschine der Beklagten unter www.A. das genannte Suchergebnis aufzuzeigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich ein Anspruch des Klägers auf Auslistung aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ergebe.
Das OLG hat der Berufung der Beklagten stattgegeben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die materiellen Voraussetzungen für einen Auslistungsanspruch des Klägers aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO liegen nicht vor. Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) bis d) DS-GVO steht der betroffenen Person der Anspruch zu, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Ein Auslistungsanspruch des Klägers ist ausgeschlossen, wenn die von der Beklagten vorgenommene Datenverarbeitung nach den relevanten Umständen des Einzelfalls gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f), Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ist kein uneingeschränktes Recht, sondern ist im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion zu sehen und muss unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden.
Im Bereich der - wie hier - unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Regelungen sind für die Abwägung nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Maßstab sind daher die Grundrechte aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dies zugrunde gelegt, sind aufseiten des Klägers seine Grundrechte auf Achtung des Privatlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh in die Abwägung einzustellen.
Aufseiten der Beklagten als Suchmaschinenverantwortlicher ist ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh einzustellen. Grundlage der Abwägung ist die Würdigung des Vorgehens des Suchdienstes der Beklagten als für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen eigenständig zu beurteilen und eigenständig abzuwägen ist.
Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das Internet ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine aufgrund der nicht mehr überschaubaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar wäre. Da sich der Kläger mit der Fassung seines Klageantrags gegen die Wirkung namensbezogener Suchanfragen im Hinblick auf zwei mit der Namenseingabe verknüpfte Suchergebnisse wendet, kommt es für die Gewichtung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen maßgeblich auf die Wirkung der Verbreitung der mit dem Namen verknüpften Gerichtsentscheidungen und der kurzen, ihren Inhalt beschreibenden Texte an.
Nach diesen Grundsätzen haben die Grundrechte des Klägers hinter den Grundrechten der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Inhalte Verantwortlichen zurückzutreten.
Für eine bedeutende Breitenwirkung der mit dem Nachnamen des Klägers verknüpften Suchergebnisse fehlt es an Anhaltspunkten. Die Beklagte spricht mit ihrem Angebot gerade nicht jeden Internetnutzer an, sondern richtet sich an ein Fachpublikum und ausgewählte Interessierte.
Auch der Zeitfaktor verleiht der Grundrechtsposition des Klägers derzeit noch kein Gewicht, das die Abwägung zu seinen Gunsten entscheidet.
Der daraus folgenden geringeren Schutzbedürftigkeit des Klägers steht ein öffentliches Informationsinteresse von nach wie vor großem Gewicht gegenüber.
Es kommt hinzu, dass das landgerichtliche Strafurteil aktuell - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - noch keine zehn Jahre zurückliegt und dass das Disziplinarverfahren, das aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhalts der Vorteilsannahme gegen den Kläger eingeleitet worden ist, möglicherweise immer noch nicht, jedenfalls aber noch nicht lange abgeschlossen ist.
Dadurch, dass der Kläger im Rahmen seines geschäftlichen Internetauftritts mit "kommunalen Spitzenpositionen in Städten und Gemeinden verschiedener Größenordnungen von 1991 bis 2010" wirbt, reaktualisiert er zudem fortlaufend das Interesse an seiner Tätigkeit in der Kommunalverwaltung und damit auch an den Geschehnissen, welche zur Beendigung dieser Beschäftigung führten. Auch dies trägt dazu bei, dass sein Interesse, von einer Konfrontation damit verschont zu bleiben, im Rahmen der Abwägung geringer zu gewichten ist.
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Aufsatz:
Rechtsdurchsetzung von "meldenden Personen" gegenüber Online-Plattformen nach dem DSA
Johanna Götz, CR 2023, 450
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