Rechtmäßigkeit der Verwahrentgelte für Einlagen auf Girokonten
OLG Düsseldorf v. 30.3.2023 - I-20 U 16/22
Der Sachverhalt:
Die Beklagte, eine Bank aus dem Kreis Wesel, führte ab April 2020 durch Preisaushang in ihren Geschäftsräumen für Girokonten neben einer monatlichen Kontoführungsgebühr ein Verwahrentgelt ein. Im Falle der Neuanlage/Neuvereinbarung sollten die Kunden für Einlagen über 10.000 € ein Entgelt in Höhe von 0,5 % pro Jahr zahlen. Das LG hielt diese Klausel für unwirksam und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung.
Die Berufung der Beklagten hatte nun Erfolg und führt insgesamt zur Klageabweisung. Wegen der Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Sog. Negativzinsen bei Girokonten sind rechtmäßig. Bei dem Entgelt für die Verwahrung handelt es sich entgegen der Auffassung des LG um ein Entgelt für eine Hauptleistung und nicht um ein solches für eine bloße Nebenleistung zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte bereits eine Kontoführungsgebühr berechnet hat.
Infolge der Preisbildungsfreiheit der Beklagten ist es auch unerheblich, ob das Verwahrentgelt wirtschaftlich durch die Verpflichtung von Banken, Negativzinsen an die EZB zu zahlen, gerechtfertigt ist.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung/News:
Sparkasse durfte Verwahrentgelte für Guthaben auf Girokonten erheben
OLG Dresden vom 30.3.2023 - 8 U 1389/21
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OLG Düsseldorf PM Nr. 13 vom 30.3.2023
Die Beklagte, eine Bank aus dem Kreis Wesel, führte ab April 2020 durch Preisaushang in ihren Geschäftsräumen für Girokonten neben einer monatlichen Kontoführungsgebühr ein Verwahrentgelt ein. Im Falle der Neuanlage/Neuvereinbarung sollten die Kunden für Einlagen über 10.000 € ein Entgelt in Höhe von 0,5 % pro Jahr zahlen. Das LG hielt diese Klausel für unwirksam und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung.
Die Berufung der Beklagten hatte nun Erfolg und führt insgesamt zur Klageabweisung. Wegen der Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Sog. Negativzinsen bei Girokonten sind rechtmäßig. Bei dem Entgelt für die Verwahrung handelt es sich entgegen der Auffassung des LG um ein Entgelt für eine Hauptleistung und nicht um ein solches für eine bloße Nebenleistung zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte bereits eine Kontoführungsgebühr berechnet hat.
Infolge der Preisbildungsfreiheit der Beklagten ist es auch unerheblich, ob das Verwahrentgelt wirtschaftlich durch die Verpflichtung von Banken, Negativzinsen an die EZB zu zahlen, gerechtfertigt ist.
Rechtsprechung/News:
Sparkasse durfte Verwahrentgelte für Guthaben auf Girokonten erheben
OLG Dresden vom 30.3.2023 - 8 U 1389/21
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