Rechtsanwälte dürfen nicht mit nackten Frauen auf Kalendern werben
LG Köln 23.3.2017, 24 S 22/16Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig und hatte bereits 2013 Kalender mit nackten oder spärlich bekleideten Frauen und einem Verweis auf seine Kanzlei zu Werbezwecken verteilt. Hierfür wurde er von der Rechtsanwaltskammer wegen eines Verstoßes gegen das für Rechtsanwälte geltende Gebot sachlicher Werbung gem. § 43b BRAO gerügt. Auch eine im gleichen Jahr erfolgte Werbung mit sog. "Schockwerbung" auf Tassen wurde durch die Rechtsanwaltskammer untersagt.
Das Verbot wurde sowohl durch den Anwaltsgerichtshof als auch durch den BGH bestätigt. Im Jahr 2015 bestellte der Kläger neue, nunmehr in schwarz-weiß gehaltene Kalender mit gar nicht oder wenig bekleideten Damen. Er versah die Kalender mit einer zusätzlichen Kopflasche, die auf seine Kanzlei verwies. Nachdem die Kalender verteilt waren und die Rechtsanwaltskammer hiervon Kenntnis erhalten hatte, wurde gegen den Kläger erneut ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 43b BRAO eingeleitet.
Zur Verteidigung wollte der Kläger seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Doch diese lehnte eine Deckungsanfrage ab, da der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe, was nach den Versicherungsbedingungen ein Ausschlussgrund darstellte. Der Kläger war der Ansicht, dass der neue Kalender sich deutlich von dem aus dem Jahr 2013 unterscheide und überdies der Kunstfreiheit unterliege. Er sei selbst künstlerisch tätig geworden, in dem er die Kalender mit einer Kopflasche versehen habe. Letztlich sei das Anwaltsgericht, das über den Kalender 2013 entschieden habe, zu bedeutungslos, um aus dessen Entscheidung bindende Schlussfolgerungen auf die Rechtslage ziehen zu können.
Das LG wies die Klage, mit der die Rechtsschutzversicherung zur Leistung verpflichtet werden sollte, ab.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Rechtsschutzversicherung keinen Anspruch auf Leistung.
Der hier maßgebliche Kalender stellte eine unzulässige Werbung nach § 43b BRAO dar, da die in ihm präsentierten Bilder keinerlei Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit des Klägers hatten. Außerdem stellte die Verbindung des Kalenders mit der Kopflasche keine - wie vom Kläger behauptet - künstlerische Tätigkeit i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG dar. Schließlich ging es dem Kläger ersichtlich nicht um den schöpferischen Vorgang sondern die Umgehung des § 43b BRAO. Das künstlerische Motiv war demnach nur vorgeschoben.
Schließlich hatte der Kläger auch vorsätzlich gehandelt. Dies ergab sich aus seinem offenkundig starken Drang zur Umgehung des § 43b BRAO und Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit. Das Scheitern seines erneuten Versuchs hatte er somit in Kauf genommen. Auf eine Bedeutungslosigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit konnte er sich nicht berufen, da auch bereits seine Tassenwerbung durch den BGH negativ beschieden worden war.