Rechtsanwälte und Notare müssen Auffälligkeiten bei Immobilientransaktionen melden
VG Berlin v. 5.2.2021 - VG 12 L 258/20
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Nach der am 1.10.2020 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) ist diese Berufsgruppe nunmehr verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmte Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Immobilien zu melden. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweilen Rechtsschutzes die Feststellung, dass er den ihm danach obliegenden Meldepflichten nicht nachkommen muss. Die ihm auferlegten Verpflichtungen seien nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar. Sie stellten insofern einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar.
Das VG wies den Eilantrag zurück. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die Gründe:
Die gesetzliche Ermächtigung für die Verordnung im GwG ist hinreichend bestimmt. Zudem durfte der Verordnungsgeber die die Meldepflicht auslösenden Sachverhalte definieren. Insbesondere ist sie mit der Verschwiegenheitspflicht beider Berufsgruppen vereinbar. Nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen, und auch Notare unterliegen in verschiedenen Bereichen Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die ihre Verschwiegenheitspflicht durchbrechen.
Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist auch verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber mit den im GwG statuierten Meldepflichten und damit auch mit der Verordnungsermächtigung ein legitimes Ziel verfolgt. Dies ist vor dem Hintergrund einer erhöhten Gefährdungslage für Geldwäschedelikte gerade im Bereich von Immobiliengeschäften nicht zu beanstanden. Die erweiterten Meldepflichten sind sowohl geeignet als auch erforderlich, um das Ziel zu erreichen. Das Interesse des Antragstellers auf Wahrung seiner Verschwiegenheitsrechte tritt hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsgut der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück.
Auch wenn es sich bei der Verschwiegenheitspflicht um ein hohes und im rechtsstaatlichen Interesse unverzichtbares Gut handelt, steht außer Zweifel, dass gerade Geldwäscheaktivitäten für das Gemeinwesen wirtschaftlich schädigend sind. Im Übrigen sind auch die einzelnen meldepflichtigen Tatbestände in §§ 3 bis 6 der GwGMeldV-Immobilien nicht zu beanstanden.
VG Berlin PM Nr. 8 vom 23.2.2021
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Nach der am 1.10.2020 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) ist diese Berufsgruppe nunmehr verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmte Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Immobilien zu melden. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweilen Rechtsschutzes die Feststellung, dass er den ihm danach obliegenden Meldepflichten nicht nachkommen muss. Die ihm auferlegten Verpflichtungen seien nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar. Sie stellten insofern einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar.
Das VG wies den Eilantrag zurück. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die Gründe:
Die gesetzliche Ermächtigung für die Verordnung im GwG ist hinreichend bestimmt. Zudem durfte der Verordnungsgeber die die Meldepflicht auslösenden Sachverhalte definieren. Insbesondere ist sie mit der Verschwiegenheitspflicht beider Berufsgruppen vereinbar. Nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen, und auch Notare unterliegen in verschiedenen Bereichen Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die ihre Verschwiegenheitspflicht durchbrechen.
Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist auch verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber mit den im GwG statuierten Meldepflichten und damit auch mit der Verordnungsermächtigung ein legitimes Ziel verfolgt. Dies ist vor dem Hintergrund einer erhöhten Gefährdungslage für Geldwäschedelikte gerade im Bereich von Immobiliengeschäften nicht zu beanstanden. Die erweiterten Meldepflichten sind sowohl geeignet als auch erforderlich, um das Ziel zu erreichen. Das Interesse des Antragstellers auf Wahrung seiner Verschwiegenheitsrechte tritt hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsgut der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück.
Auch wenn es sich bei der Verschwiegenheitspflicht um ein hohes und im rechtsstaatlichen Interesse unverzichtbares Gut handelt, steht außer Zweifel, dass gerade Geldwäscheaktivitäten für das Gemeinwesen wirtschaftlich schädigend sind. Im Übrigen sind auch die einzelnen meldepflichtigen Tatbestände in §§ 3 bis 6 der GwGMeldV-Immobilien nicht zu beanstanden.