Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinien vorgelegt
- Ein eigenständiges neues Gesetz regelt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Es enthält außerdem Vorschriften zu Nutzerrechten und zu Vergütungsansprüchen der Urheber für Nutzungen auf Plattformen (UrhDaG-E, Artikel 3 des Entwurfs).
- Im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer wird die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt (§ 51a UrhG-E).
- Künftig können Verwertungsgesellschaften kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben (Extended Collective Licences, ECL, siehe § 51 VGG-E). Die bereits bestehenden Sondervorschriften für die Online-Veröffentlichung von vergriffenen Werken, insbesondere von nicht mehr erhältlichen Büchern, werden reformiert (§ 51b VGG-E).
- Der Entwurf sieht die Einführung eines Presseverleger-Leistungsschutzrechtes vor. Das neue Presse-Leistungsschutzrecht schützt die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen (§§ 87f bis 87k UrhG-E).
- Zudem enthält der Entwurf Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text- und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§§ 44b, 60d UrhG-E). Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes (§§ 60e, 60f UrhG-E).
- Die bereits bestehenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts, also die Regeln für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern, werden angepasst (§§ 32 ff UrhG-E).
- Auch die Verlegerbeteiligung wird neu geordnet: Verleger werden künftig wieder an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen (z. B. Privatkopie) beteiligt (§ 63a UrhG-E, §§ 27 bis 27b VGG-E).
- Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, z. B. Fotografien alter Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr, um einen besseren Zugang zum Kulturerbe zu ermöglichen (§ 68 UrhG-E).
- Neue Bestimmungen regeln die Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen, z. B. per Livestream und über Mediatheken (§§ 20b bis 20d, 87 UrhG-E).
Der Entwurf wurde an Länder und Verbände verschickt und auf der Homepage des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. 11.2020 Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht werden. Die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 und die Online-SatCab-Richtlinie (EU) 2019/789 sind bis zum 7.6.2021 in deutsches Recht umzusetzen.
Linkhinweis:
- Den auf den Webseiten des BMJV veröffentlichten Referentenentwurf finden Sie hier.