02.05.2016

Regelmäßige Verjährungsfrist bei Laufzeitzinsen einer globalverbrieften Inhaberschuldverschreibung ohne separate Zinsscheine

Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber keine Zinsscheine ausgegeben, verjähren die Zinsansprüche nicht nach § 801 Abs. 1 S. 2 BGB. In diesem Fall finden die Vorschriften über die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB Anwendung.

BGH 15.3.2016, XI ZR 336/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger macht gegen den beklagten Staat Zinsansprüche aus einer von diesem begebenen Inhaberschuldverschreibung geltend. Die Beklagte emittierte im Jahr 2000 die 10% Pan Euro - Anleihe von 2000/2007 im Gesamtnennbetrag von 500 Mio. € (Wertpapierkennnummer 5), die in 500.000 unter sich gleichberechtigten, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen zu je 1.000 € in einer Dauerglobalurkunde ohne Zinsscheine verbrieft war. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung deutschen Rechts und der Gerichtsstand Frankfurt a.M. bestimmt. Ferner verpflichtete sich die Beklagte in § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen, die Schuldverschreibungen in Höhe ihres Nennbetrags vom 7.9.2000 an mit jährlich 10 Prozent zu verzinsen, wobei die Zinsen jährlich nachträglich am 7.9. eines jeden Jahres zahlbar waren. Der Kläger erwarb von der Anleihe 33 Schuldverschreibungen über jeweils 1.000 €.

Die Beklagte sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten. Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6.1.2002 erklärte sie den "öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet". Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung Nr. 256/2002 vom 6.2.2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die Beklagte ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Aufgrund dessen fiel auch der Kläger mit den von ihm erworbenen Schuldverschreibungen nebst Zinsen aus.

Mit der im Jahr 2010 eingereichten Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung der am 7.9.2007 fällig gewordenen Schuldverschreibungen nebst Fälligkeitszinsen sowie der jeweils am 7.9. der Jahre 2002 bis 2007 fällig gewordenen Zinsen gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von 33.000 €. Die Beklagte beruft sich unter anderem auf Verjährung.

Das LG gab der Klage hinsichtlich der Hauptsumme nebst Fälligkeitszinsen ab 1.1.2008 und der ab dem Jahr 2005 fälligen Zinsansprüche statt und wies sie im Übrigen ab. Das OLG gab der Klage auch hinsichtlich des am 7.9.2004 fälligen Zinsanspruchs statt und erkannte Fälligkeitszinsen auf die Hauptsumme bereits ab dem 8.9.2007 zu. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und änderte das Urteil des LG dahin ab, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 36.300 € - davon auf den Nennbetrag 33.000 € und auf am 7.9.2007 fällige Laufzeitzinsen von 3.300 € - aus der von der Beklagten ausgegebenen Inhaberschuldverschreibung zu zahlen, sowie an den Kläger Zinsen i.H.v. 10 Prozent seit dem 8.9.2007 aus einem Betrag i.H.v. 33.000 € zu zahlen.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des OLG gilt für die Verjährung von Laufzeitzinsen einer globalverbrieften Inhaberschuldverschreibung ohne separate Zinsscheine nicht § 801 Abs. 1 BGB. Vielmehr sind die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB anwendbar. § 801 BGB enthält eine besondere Regelung zum Erlöschen und zur Verjährung der in einer Schuldverschreibung verbrieften Hauptforderung (Abs. 1) und der in einem Zinsschein verbrieften Zinsforderung (Abs. 2). Die Vorschrift regelt dagegen nicht die Verjährung von Zinsansprüchen, die entweder in der Globalurkunde verbrieft oder gar nicht verbrieft sind. Insoweit bleibt es bei der Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsvorschriften.

Soweit der Anspruch aus einer Schuldverschreibung verzinslich ist, kann die Verpflichtung zur Zinszahlung gem. § 803 BGB in Zinsscheinen oder aber neben der in der Regel abstrakten Hauptforderung in der Schuldverschreibung selbst verbrieft sein. Die beiden Fallgestaltungen unterscheiden sich vor allem darin, dass im Falle der Ausgabe von Zinsscheinen die Geltendmachung des Zinsanspruchs nur durch Vorlegung des Kupons möglich ist, während die Haupturkunde nicht mit vorgelegt zu werden braucht und grundsätzlich auch nicht zum Empfang der Zinsleistung berechtigt. Des Weiteren bestehen unterschiedliche Regelungen zu Vorlage- und Verjährungsfristen. Für Zinsscheine gilt insoweit die spezielle Regelung des § 801 BGB, wonach die Vorlagefrist vier Jahre beträgt (Abs. 2 S. 1) und der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlagefrist an verjährt (Abs. 1 S. 2). Für die in der Haupturkunde mitverbriefte Zinsforderung ist diese Vorschrift dagegen nicht auch nicht entsprechend anwendbar.

Mangels Ausgabe von Zinsscheinen scheidet eine Anwendung des § 801 Abs. 2 BGB von vornherein aus. Entgegen der Auffassung des OLG ist aber auch § 801 Abs. 1 BGB nicht einschlägig. Diese Vorschrift erfasst nur die in der Schuldverschreibung verbriefte Hauptforderung. Dies ergibt sich aus dem systematischen Regelungszusammenhang der Vorschriften, insbesondere zu § 797 BGB, wonach die Leistungspflicht nur gegen Aushändigung der Urkunde besteht. Eine solche Aushändigung der Urkunde kommt jedoch bei einer nur in der Globalurkunde verbrieften Zinsforderung nicht in Betracht, wenngleich die Zinszahlung regelmäßig nur an den Inhaber der Haupturkunde erfolgt. Der Inhaber der Urkunde muss diese dem Aussteller gem. § 797 S. 1 BGB erst bei Fälligkeit und Zahlung der Hauptforderung aushändigen.

Diese Auslegung wird durch die Gesetzgebungsmaterialien bestätigt. Die Anwendbarkeit des § 801 Abs. 1 BGB nur auf die verbriefte Hauptforderung, nicht dagegen auf den in der Haupturkunde mitverbrieften Zinsanspruch, entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift wie auch der früheren für Zinsforderungen geltenden kurzen Verjährungsvorschrift des § 197 BGB aF. Und Mangels Regelungslücke kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 801 Abs. 1 oder 2 BGB nicht in Betracht.

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