04.12.2017

Regulierungsbehörde muss Daten der Netzbetreiber veröffentlichen

Das OLG Düsseldorf hat in einem Musterverfahren die Beschwerde eines regionalen Strom- und Gasnetzbetreibers gegen die Landesregulierungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Der Netzbetreiber hatte sich gegen die Ankündigung der Regulierungsbehörde gewandt, netzbetreiberbezogene Daten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen.

OLG Düsseldorf 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]
Der Sachverhalt:
Der betroffene regionale Strom- und Gasnetzbetreiber wendet sich, wie 22 weitere Netzbetreiber, in einem Musterverfahren gegen die Ankündigung der Landesregulierungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen, netzbetreiberbezogene Daten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen.

Die Netzbetreiber rügten, die Regulierungsbehörde sei zu der Veröffentlichung der nicht anonymisierten Daten nicht befugt. Die zu veröffentlichenden Daten unterfielen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem grundrechtlich garantierten Geheimnisschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die zum 17.9.2016 in Kraft getretene Änderung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) sei insoweit nichtig. Es habe für die Änderung der Verordnung keine hinreichende Rechtsgrundlage bestanden.

Das OLG wies die Beschwerde zurück. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die nicht anonymisierte Veröffentlichung von netzbetreiberbezogenen Daten durch die Regulierungsbehörde ist nicht nur rechtmäßig. Nach der am 17.9.2016 in Kraft getretenen Änderung der ARegV, ist die Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung sogar verpflichtet.

Die Regulierungsbehörde hat u.a. die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen, die im Effizienzvergleich verwendeten Strukturparameter und die tatsächlich entstandenen Kostenanteile infolge genehmigter Investitionsmaßnahmen in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen. Mit den neuen Veröffentlichungspflichten sollen die Entscheidungen der Regulierungsbehörde sowie die Kosten und Erlöse der Netzbetreiber nachvollziehbarer werden.

Die Veröffentlichungspflicht gründet sich auf die geänderte Fassung des § 31 Abs. 1 ARegV. Die Vorschrift ordnet die Pflicht zur Veröffentlichung ausdrücklich an. Die Änderung der Verordnung ist rechtmäßig und wirksam. Es bestand eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Änderung. Außerdem war die Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit der Entgeltregulierung schon seit Einführung der Anreizregulierungsverordnung ein Baustein im Modell der Anreizregulierung.

Sie steht auch im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben. Gerade im monopolistischen Netzbetrieb hat eine hohe Transparenz als Mittel zur Marktdisziplinierung und Schaffung von Akzeptanz besondere Bedeutung. Bei den in § 31 Abs. 1 ARegV aufgeführten Daten handelt es sich außerdem nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Die dort genannten Informationen sind nicht geeignet, die wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers, etwa im Rahmen des "Wettbewerbs um das Netz", nachhaltig zu beeinflussen.

OLG Düsseldorf PM vom 30.11.2017
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