13.06.2014

Rekord-Geldbuße gegen Intel bestätigt

Die von der EU-Kommission gegen Intel verhängte Rekord-Geldbuße i.H.v. 1,06 Mrd. € ist nicht zu beanstanden. Der Chip-Hersteller hatte der Entscheidung der Kommission zufolge in den Jahren 2002 bis 2007 seine beherrschende Stellung auf dem Markt der x86-Prozessoren missbräuchlich ausgenutzt.

EuG 12.6.2014, T-286/09
Der Sachverhalt:
Im Mai 2009 verhängte die EU-Kommission gegen den amerikanischen Mikroprozessorhersteller Intel eine Geldbuße i.H.v. 1,06 Mrd. €. Es handelt sich um die höchste Geldbuße, die von der Kommission jemals gegen ein einziges Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängt wurde. Die Kommission begründete ihre Entscheidung damit, dass das Unternehmen seine beherrschende Stellung auf dem Markt der x86-Prozessoren unter Verletzung der Wettbewerbsregeln der EU und des EWR von Oktober 2002 bis 2007 missbräuchlich ausgenutzt habe, indem es eine Strategie zum Marktausschluss des einzigen ernsthaften Wettbewerbers, der Advanced Micro Devices, Inc. (AMD), umgesetzt habe. Die Kommission gab Intel zudem auf, die Zuwiderhandlung, falls nicht bereits geschehen, sofort abzustellen.

Die missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung von Intel (mindestens 70 Prozent Marktanteil) sei durch mehrere Maßnahmen gekennzeichnet gewesen, die Intel gegenüber seinen Kunden (Computerherstellern) und dem europäischen Elektronik-Einzelhandelsunternehmen Media-Saturn-Holding getroffen habe. Intel habe vier führenden Computerherstellern (Dell, Lenovo, HP und NEC) Rabatte gewährt, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass sie (nahezu) alle x86-Prozessoren bei Intel kauften. Ebenso habe Intel Zahlungen an Media-Saturn unter der Bedingung geleistet, dass Media-Saturn nur Computer mit x86-Prozessoren von Intel verkaufe. Intel habe zudem an drei Computerhersteller (HP, Acer und Lenovo) Zahlungen geleistet, damit diese Produkte mit AMD-Prozessoren später, eingeschränkt oder gar nicht auf den Markt bringen.

Das EuG wies die Klage, mit der Intel die Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung oder zumindest eine Reduzierung der Geldbuße begehrte, ab.

Die Gründe:
Die von der Kommission gegen Intel verhängte Geldbuße ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Bei den Dell, HP, NEC und Lenovo gewährten Rabatten handelt es sich um Exklusivitätsrabatte. Solche Rabatte sind, wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährt werden, mit dem Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und bereits ihrer Art nach geeignet, den Wettbewerb zu beschränken und die Wettbewerber aus dem Markt zu drängen. Daher war die Kommission - entgegen der Ansicht von Intel - nicht zu einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls verpflichtet, um nachzuweisen, dass die Rabatte konkret oder potentiell dazu führten, die Wettbewerber aus dem Markt zu drängen. Auch eine Prüfung anhand des sog. "as efficient competitor test" war insoweit nicht notwendig.

Bei den Zahlungen an Saturn-Media handelt es sich um denselben wettbewerbswidrigen Mechanismus wie bei den Verhaltensweisen gegenüber den Computerherstellern, lediglich in einem späteren Stadium der Lieferkette. Die Kommission war daher auch hier nicht verpflichtet, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob diese Zahlungen den Wettbewerb beschränken konnten. Sie musste lediglich nachweisen, dass Intel einen unter der Bedingung der Exklusivität stehenden finanziellen Anreiz gewährt hatte.

Die Zahlungen an HP, Acer und Lenovo hinsichtlich einer Behinderung des Vertriebs von AMD-Prozessoren waren geeignet, den Zugang von AMD zum Markt zu erschweren. Intel verfolgte dabei ein wettbewerbswidriges Ziel; denn verhindert ein Unternehmen in beherrschender Stellung gezielt, dass Waren, die mit einem Produkt eines bestimmten Wettbewerbers ausgestattet sind, auf den Markt gebracht werden, kann sein Interesse nur in der Schädigung des Wettbewerbers bestehen. Solche Verhaltensweisen sind einem Leistungswettbewerb fremd und stellen eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar.

Im Übrigen hat die Kommission die Existenz der beanstandeten Exklusivitätsrabatte und auf Wettbewerbsbeschränkungen gerichteten Maßnahmen rechtlich hinreichend nachgewiesen. Die Kommission hat auch rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass Intel versuchte, den wettbewerbswidrigen Charakter seiner Verhaltensweisen zu verschleiern, und eine langfristige Gesamtstrategie verfolgte, um AMD den Zugang zu den strategisch wichtigsten Verkaufskanälen zu verwehren. Schließlich lässt keines der von Intel vorgebrachten Argumente den Schluss zu, dass die verhängte Geldbuße unverhältnismäßig wäre.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte ausführliche Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 82 vom 12.6.2014
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