Renate Künast kann Untersagung eines Falschzitats verlangen
LG Frankfurt a.M. v. 5.12.2019 - 2-03 O 194/19
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen), die im Jahr 1986 Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses war. Im Rahmen einer Rede einer anderen Abgeordneten bei einer Debatte über Gewalt gegen Kinder in Familien tätigte die Antragstellerin einen Zwischenruf auf eine Zwischenfrage eines CDU-Abgeordneten. Dieser hatte die andere Abgeordnete gefragt, wie jene zu einem Antrag der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufzuheben. Laut Protokoll der Debatte lautete der Zwischenruf der Antragstellerin: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist."
Im März 2019 veröffentlichte der Beklagte des gestern entschiedenen Verfahrens auf Facebook einen Beitrag mit einem Bild von der Antragstellerin. Daneben war als Text eingefügt: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt". Unter diesem Beitrag wurden viele Kommentare mit herabsetzendem Inhalt abgegeben.
Auf einen Eilantrag der Antragstellerin hin erließ das LG einen Beschluss, in dem es dem Beklagten untersagt wurde, durch den genannten Facebookeintrag den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin habe die darin zitierte Äußerung getätigt. Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte Widerspruch ein. Das LG wies den Widerspruch des Beklagten zurück. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats kann Berufung eingelegt werden.
Die Gründe:
Bei dem Zitat handelt es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung. Der Durchschnittsbetrachter versteht die neben dem Bildnis von Renate Künast abgebildete Aussage im Gesamtkontext so, als habe sie das erklärt. Dieser vom Beklagten hervorgerufene Eindruck ist jedoch falsch, denn die Antragstellerin hat tatsächlich nicht gesagt "ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt." Das Unterschieben dieses falschen Zitats verletzt die Antragstellerin in ihrem Persönlichkeitsrecht.
Hinzu kommt, dass der Beklagte den seinerzeit vor dem Berliner Abgeordnetenhaus getätigten Zwischenruf der Antragstellerin außerhalb des Kontexts wiedergibt. Bei einem durchschnittlichen Leser entsteht dadurch der Eindruck, dass es sich noch um eine aktuelle Äußerung der Antragstellerin handele. Dass der Zwischenruf im Rahmen der politischen Debatte aber bereits über 30 Jahre zurückliegt, offenbarte der Beklagte nicht.
LG Frankfurt a.M. PM vom 17.9.2018
Die Antragstellerin ist Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen), die im Jahr 1986 Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses war. Im Rahmen einer Rede einer anderen Abgeordneten bei einer Debatte über Gewalt gegen Kinder in Familien tätigte die Antragstellerin einen Zwischenruf auf eine Zwischenfrage eines CDU-Abgeordneten. Dieser hatte die andere Abgeordnete gefragt, wie jene zu einem Antrag der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufzuheben. Laut Protokoll der Debatte lautete der Zwischenruf der Antragstellerin: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist."
Im März 2019 veröffentlichte der Beklagte des gestern entschiedenen Verfahrens auf Facebook einen Beitrag mit einem Bild von der Antragstellerin. Daneben war als Text eingefügt: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt". Unter diesem Beitrag wurden viele Kommentare mit herabsetzendem Inhalt abgegeben.
Auf einen Eilantrag der Antragstellerin hin erließ das LG einen Beschluss, in dem es dem Beklagten untersagt wurde, durch den genannten Facebookeintrag den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin habe die darin zitierte Äußerung getätigt. Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte Widerspruch ein. Das LG wies den Widerspruch des Beklagten zurück. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats kann Berufung eingelegt werden.
Die Gründe:
Bei dem Zitat handelt es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung. Der Durchschnittsbetrachter versteht die neben dem Bildnis von Renate Künast abgebildete Aussage im Gesamtkontext so, als habe sie das erklärt. Dieser vom Beklagten hervorgerufene Eindruck ist jedoch falsch, denn die Antragstellerin hat tatsächlich nicht gesagt "ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt." Das Unterschieben dieses falschen Zitats verletzt die Antragstellerin in ihrem Persönlichkeitsrecht.
Hinzu kommt, dass der Beklagte den seinerzeit vor dem Berliner Abgeordnetenhaus getätigten Zwischenruf der Antragstellerin außerhalb des Kontexts wiedergibt. Bei einem durchschnittlichen Leser entsteht dadurch der Eindruck, dass es sich noch um eine aktuelle Äußerung der Antragstellerin handele. Dass der Zwischenruf im Rahmen der politischen Debatte aber bereits über 30 Jahre zurückliegt, offenbarte der Beklagte nicht.