Reparatur von Totalschäden: Die Vorgaben des Sachverständigengutachtens müssen eingehalten werden
BGH 2.6.2015, VI ZR 387/14Die Klägerin hatte gegenüber der beklagten Versicherung Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Der vorgerichtlich mit der Schätzung des Sachschadens beauftragte Sachverständige ermittelte die Reparaturkosten bei dem Mercedes Benz C 200 D mit rund 2.973 € brutto, den Wiederbeschaffungswert mit 1.600 € und den Restwert mit 470 €. Die Klägerin ließ das Auto reparieren. Dabei wurden auch Gebrauchtteile verwendet, so dass die Reparatur letztlich nur 2.079 € kostete.
Die Beklagte regulierte den Schaden als wirtschaftlichen Totalschaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes und zahlte an die Klägerin 1.130 €. Darüber hinaus beglich sie die Sachverständigenkosten und zahlte vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Klägerin verlangte die Zahlung der noch mit rund 949 € offenen Reparaturkosten, 805 € Mietwagenkosten und weiterer Rechtsanwaltskosten. Das AG gab der Klage überwiegend statt. Das Gericht erkannte die Reparaturkosten in vollem Umfang an. Auf die Berufung der Beklagten hob das LG das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage hinsichtlich der Reparaturkosten und darauf entfallende Rechtsanwaltskosten ab. Die Revision der Klägerin vor dem BGH blieb erfolglos.
Gründe:
Nach der BGH-Rechtsprechung kann in Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz des Reparaturaufwands (Reparaturkosten zzgl. einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Die Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden.
Das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten hat im Rahmen der Schadensschätzung, die sich grundsätzlich an den Preisen der markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren hat, jedoch keine absolute Bedeutung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig sind. Jedenfalls in Fällen, in denen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden.
Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, Ersatz von über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten verlangen kann, konnte hier offenbleiben. Schließlich war die Reparatur nicht vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen erfolgt. Im Rahmen der Vergleichsbetrachtung kommt es allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand an.
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