02.06.2014

"Resort Schwielowsee": Schuldspruch wegen Betruges gegen Bauherrn rechtskräftig

Der BGH hat den Strafausspruch sowie die gebildete Gesamtstrafe gegen den Bauherrn des Tourismusprojektes "Resort Schwielowsee" in Brandenburg aufgehoben, da die Schadenshöhe neu zu bestimmen ist. Die Revision hinsichtlich Schuldspruch und Einzelstrafen war hingegen als unbegründet zu verwerfen.

BGH 25.4.2014, 1 StR 13/13
Der Sachverhalt:
Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte als Geschäftsführer mehrerer Firmen das Tourismusprojekt "Resort Schwielowsee" am Schwielowsee in Brandenburg initiiert und dann im Rahmen der Beauftragung von Baufirmen ein "Rückvergütungssystem" erfunden. Dabei machte er die Auftragsvergabe an diese Firmen davon abhängig, dass diese jeweils etwa 12,5 Prozent des in Auftrag gegebenen Umsatzvolumens an ihn persönlich ausbezahlten. Mit diesem Geld, mindestens 2 Mio. €, finanzierte er teilweise seine eigene Beteiligung am Bauprojekt.

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), welche die Förderung des Projekts zur "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" übernommen hatte, zahlte auf die angegebenen zuwendungsfähigen Kosten von ca. 34,6 Mio. € eine Fördersumme von 9,6 Mio. € aus. Dabei informierte der Angeklagte die ILB jedoch nicht über die ihm zugeflossenen "Rückzahlungen".

Das LG Potsdam verurteilte den Angeklagten wegen Betruges, Untreue sowie Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten. Es wertete das Verhalten des Beklagten als Betrug, weil infolge der "Rückflüsse" die tatsächlich entstandenen Investitionskosten etwa 12,5 Prozent geringer gewesen seien als gegenüber der ILB angegeben. Das LG legte der Verurteilung einen Schaden in Höhe der gesamten ausgezahlten Fördersumme von 9,2 Mio. € zugrunde.

Auf die Revision des Angeklagten hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das LG Frankfurt/Oder.

Die Gründe:
Der Strafausspruch hinsichtlich des Betruges gegenüber der ILB sowie die gebildete Gesamtstrafe waren, bezgl. des Schuldspruchs sowie der weiteren Einzelstrafen wegen Untreue und Steuerhinterziehung war die Revision als unbegründet zu verwerfen. Der Schuldspruch, wonach der Angeklagte sich wegen Betruges, Untreue sowie Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, ist damit rechtskräftigt.

Die jetzt zuständige Wirtschaftsstrafkammer des LG Frankfurt/Oder wird Feststellungen darüber treffen müssen, in welcher Höhe die geleisteten "Rückvergütungen" zuwendungsfähige Kosten des Projekts betreffen, und danach wird die Höhe des Betrugsschadens neu zu bestimmen sein; denn nicht die gesamte Fördersumme, sondern nur der Anteil der Fördersumme, der zu viel geleistet wurde, stellt einen Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB dar, so dass entgegen der Auffassung des LG Potsdam höchstens ein Schaden in Höhe der gesamten, von dem Angeklagten erlangten, "Rückflüsse" feststellbar sein wird.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 88 vom 30.5.2014
Zurück