14.09.2018

Restriktive Maßnahmen gegenüber russischen Banken sowie Erdöl- und Erdgasunternehmen rechtmäßig

Das EuGH hat die vom Rat im Zuge der Ukraine-Krise gegenüber mehreren russischen Banken sowie Erdöl- und Erdgasunternehmen erlassenen restriktiven Maßnahmen bestätigt.

EuG 13.9.2018, T-715/14 u.a.
Der Sachverhalt:

Seit dem 31.7.2014 hat der Rat als Reaktion auf die Handlungen Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine gegenüber mehreren russischen Banken und auf Erdöl und Erdgas spezialisierten Unternehmen restriktive Maßnahmen erlassen. Mit diesen Maßnahmen werden verschiedene Geldtransaktionen, die Ausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologien und der Zugang bestimmter russischer Organisationen zu den Kapitalmärkten beschränkt und die Erbringung von für bestimmte Erdölgeschäfte erforderlichen Dienstleistungen verboten.

Ziel der vom Rat erlassenen Maßnahmen ist es, die Kosten für die die Souveränität der Ukraine untergrabenden Handlungen Russlands zu erhöhen. Mehrere betroffene Unternehmen und Banken wandten sich an das EuG, um die Nichtigerklärung dieser Maßnahmen zu erwirken.

Das EuG wies die Klagen ab. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:

Der Rat hat die angefochtenen Rechtsakte hinreichend begründet. Diese Begründung hat es den Betroffenen ermöglicht, ihr die Gründe für den Erlass der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen zu entnehmen und diese anzufechten.

Zudem besteht das erklärte Ziel der angefochtenen Rechtsakte darin, die Kosten für die Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, zu erhöhen und eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen. Dies entspricht dem Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union. Der Rat darf auch, wenn er dies für zweckmäßig hält, Unternehmen, die in bestimmten Sektoren der russischen Wirtschaft tätig sind, in denen Produkte, Technologien oder Dienstleistungen aus der Union besonders wichtig sind, Beschränkungen auferlegen.

Die Frage, ob die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen mit dem Partnerschaftsabkommen EU-Russland vereinbar sind, wurde vom EuGH in seinem Urteil Rosneft vom 28.3.2017 (C-72/15) bereits entschieden. Der EuGH hat dabei festgestellt, dass der Erlass der restriktiven Maßnahmen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und zur Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit notwendig war und dass die Prüfung der streitigen Rechtsakte anhand des Partnerschaftsabkommens EU-Russland nichts ergeben hat, was die Gültigkeit dieser Maßnahmen berühren könnte. Zum Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Willkürverbot gerügt wurde, hat der EuGH ausgeführt, dass das Abzielen auf Unternehmen oder Sektoren, die von hauptsächlich in der Union verfügbaren Spitzentechnologien oder Know-how abhängig sind, dem Ziel Rechnung trägt, die Effizienz der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten und zu verhindern, dass die Wirkung der Maßnahmen durch die Einfuhr substituierbarer Produkte, Technologien oder Dienstleistungen aus Drittländern nach Russland neutralisiert wird.

Der EuGH hat im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entschieden, dass dem Unionsgesetzgeber in Bereichen, in denen er politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Würdigungen vornehmen muss, ein großer Wertungsspielraum zuzugestehen ist. Wie der EuGH festgestellt hat, steht der Inhalt der angefochtenen Rechtsakte in angemessenem Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel. Die Bedeutung der verfolgten Ziele rechtfertigt insoweit auch erhebliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer, die für die Situation, die zum Erlass der Sanktionen geführt hat, nicht verantwortlich sind. Dementsprechend kann der Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht der betroffenen Banken und Unternehmen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 132 vom 13.9.2018
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