Rubik-Würfel: Eintragung als Gemeinschaftsmarke gültig
EuG 25.11.2014, T-450/09Auf Antrag von Seven Towns, einer britischen Gesellschaft, die u.a. die Rechte des geistigen Eigentums am "Rubik"s Cube" verwaltet, trug das beklagte Markenamt der Union (HABM) im Jahr 1999 die Form dieses Würfels als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke für "dreidimensionale Geduldsspiele" ein.
Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim HABM die Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass die Marke eine in der Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne. Das HABM wies den Antrag zurück, woraufhin Simba Toys Klage erhob und die Aufhebung der Entscheidung des HABM beantragte.
Das EuG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die wesentlichen Eigenschaften der angefochtenen Marke sind zum einen der Würfel als solcher und zum anderen die auf jeder Würfelseite erkennbare Gitterstruktur. Aus den dicken schwarzen Linien, die Teil dieser Struktur sind und durch die bei den drei Darstellungen des Würfels die Flächeninhalte in Quadrate unterteilt werden, ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Einzelteile des Würfels drehbar sind, so dass sie keine technische Funktion erfüllen.
Die Drehbarkeit der vertikalen und horizontalen Ebenen des Rubik"s Cube ergibt sich nämlich weder aus den schwarzen Linien noch aus der Gitterstruktur, sondern aus einem Mechanismus im Würfelinneren, der auf den grafischen Darstellungen nicht sichtbar ist. Folglich kann die Eintragung der Form des Rubik"s Cube als Gemeinschaftsmarke nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie eine technische Funktion enthalte.
Die fragliche Marke erlaubt es ihrem Inhaber allerdings nicht, Dritte vom Vertrieb jeglicher Art von drehbaren dreidimensionalen Geduldsspielen auszuschließen. Das Vertriebsmonopol des Inhabers beschränkt sich auf dreidimensionale Geduldsspiele in Form eines Würfels, auf dessen Flächen eine Gitterstruktur aufgebracht sei.
Die würfelartige Gitterstruktur der fraglichen Marke unterscheidet sich im Übrigen erheblich von den Darstellungen anderer auf dem Markt erhältlicher dreidimensionaler Geduldsspiele. Diese Struktur verfügt also über eine Unterscheidungskraft, die es dem Verbraucher ermöglicht, den Hersteller der Ware, für die die Marke eingetragen ist, zu erkennen.
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