13.03.2015

Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist er in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.

OVG NRW 12.3.2015, 2 A 2311/14 u.a.
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge als Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Konkret ging es um die Berufungen von drei Klägern, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich durch den WDR gewandt hatten. Die Kläger machten insbesondere geltend, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der seit dem 1.1.2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig sei.

Das VG Köln und das VG Arnsberg wiesen die Klagen ab. Die Berufungen hatten vor dem OVG keinen Erfolg. Die Revision zum BVerwG wurde zugelassen.

Die Gründe:
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist er in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.

Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags liegt bei den Ländern. Der durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowohl für den privaten Bereich als auch für den nicht privaten Bereich ausgestaltete Rundfunkbeitrag ist keine (verdeckte) Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt. Auch wenn die Anknüpfung der Beitragserhebung an die Wohnung (im privaten Bereich) bzw. an die Betriebsstätte (im nicht privaten Bereich) allgemein gefasst ist, handelt es sich noch um einen echten Beitrag. Der Rundfunkbeitrag bleibt eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel.

Mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung, der seinerseits verfassungsrechtlich garantiert ist, durfte der Gesetzgeber typisierend annehmen, dass von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätte Gebrauch gemacht wird. Besondere Härtefälle könnten über die ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV gelöst werden. In materieller Hinsicht verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Auch insoweit bewegt sich der Gesetzgeber noch im Bereich einer zulässigen Typisierung als sachlichem Grund für die Anbindung der Beitragspflicht an die Wohnung bzw. die Betriebsstätte.

Dies gilt gerade unter Berücksichtigung sowohl der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten und Ausnahmen als auch der degressiven Staffelung der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach der Anzahl der Beschäftigten. Schließlich sind auch die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. Aus den vorstehenden Gründen kam eine Vorlage der Sachen an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht.

OVG NRW PM vom 12.3.2015
Zurück