14.11.2014

Salmonellen in verpacktem Geflügel: Sanktionen gegen Lebensmitteleinzelhändler rechtmäßig

Lebensmitteleinzelhändlern kann eine Sanktion auferlegt werden, wenn von ihnen verkauftes frisches Geflügelfleisch mit Salmonellen kontaminiert ist. Denn frisches Geflügelfleisch muss das für Salmonellen geltende mikrobiologische Kriterium auf allen Vertriebsstufen erfüllen - einschließlich des Einzelhandels.

EuGH 13.11.2014, C-443/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin leitet eine österreichische Filiale einer im Lebensmitteleinzelhandel tätigen Gesellschaft (der MPREIS Warenvertriebs GmbH). Im Jahr 2012 wurde in der Filiale von einem Organ der Lebensmittelaufsicht eine Probe von vakuumierter frischer Putenbrust gezogen, die von einem anderen Unternehmen produziert und verpackt worden war (MPREIS war nur auf der Vertriebsstufe tätig). Die Probe war mit Salmonellen kontaminiert und daher "für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet" i.S.d. Unionsrechts (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts).

Die österreichischen Behörden leiteten gegen die Klägerin ein Verfahren wegen Nichtbeachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften ein und verhängten gegen sie eine Geldstrafe. Dagegen wendet sich die Klägerin vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol. Dieser möchte vom EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens wissen, wie weit die Verantwortlichkeit von Lebensmittelunternehmern reicht, die nur auf der Vertriebsstufe tätig sind.

Die Gründe:
Vom Unionsrecht erfasstes frisches Geflügelfleisch muss das für Salmonellen geltende mikrobiologische Kriterium auf allen Vertriebsstufen einschließlich des Einzelhandels erfüllen. Insoweit gilt das mikrobiologische Kriterium für "in Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer". Der Begriff "in Verkehr gebrachte Erzeugnisse" erfasst Lebensmittel (wie frisches Geflügelfleisch), die zum Zweck ihres Verkaufs, ihres Vertriebs oder anderer Formen der Weitergabe, wozu auch der Einzelhandel gehört, aufbewahrt werden. Müsste das mikrobiologische Kriterium nicht auf allen Vertriebsstufen (einschließlich des Einzelhandels) eingehalten werden, liefe dies zudem darauf hinaus, eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, nämlich ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, zu konterkarieren.

Auch Lebensmittelhändlern, die allein auf der Vertriebsstufe tätig sind, kann eine Sanktion wegen Inverkehrbringens eines Lebensmittels, das das mikrobiologische Kriterium nicht erfüllt, auferlegt werden. Denn die Mitgliedstaaten müssen nach dem Unionsrecht bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen. Die im österreichischen Recht bestehende Regelung über Geldstrafen kann dazu beitragen, das grundlegende Ziel des Lebensmittelrechts (ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung) zu erreichen, wobei das vorlegende Gericht jedoch sicherzustellen hat, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 150 vom 13.11.2014
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