Sammeln von Rezepten im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes unzulässig
OLG Hamm 12.5.2015, 4 U 53/15Die klagende Apothekeninhaberin aus Herne verlangt von ihrer Konkurrentin, ebenfalls Inhaberin von Apotheken in Herne, es zu unterlassen, im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes in Herne eine Einrichtung zum Sammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu unterhalten und für diese zu werben. Bei der mit einer Werbetafel und Werbeflyern beworbenen Sammelstelle der Beklagten können Kunden Rezepte in Umschlägen in eine Sammelbox einwerfen. Dabei können die Kunden wählen, ob sie die Arzneimittel in der Apotheke der Beklagten selbst abholen oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert erhalten wollten.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte eine nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) unzulässige und zudem behördlich nicht genehmigte Rezeptsammelstelle unterhalte. Im Wege der einstweiligen Verfügung verlangte sie, der Beklagten das Unterhalten und Bewerben der Sammelstelle im Bereich des Lebensmittelmarktes zu untersagen. Die Beklagte, die über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln verfügt, vertritt dagegen die Auffassung, die Sammelstelle als Teil des ihr erlaubten Versandhandels betreiben zu dürfen.
Das LG wies den Verfügungsantrag der Klägerin ab. Das OLG gab ihm statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Beklagten war das Unterhalten und Bewerben der infrage stehenden Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu untersagen.
Mit der Sammelstelle unterhält die Beklagte eine Rezeptsammelstelle i.S.d. ApBetrO und betreibt nicht lediglich den ihr erlaubten Versandhandel mit Arzneimitteln. Über die Sammelstelle bietet sie das Abholen oder Ausliefern der bestellten Medikamente in einer Weise an, für die die ApBetrO Regeln aufstellt. Dabei stellt die Sammelstelle auch nicht lediglich eine "Pick-Up-Stelle" im Sinne der apothekenrechtlichen Rechtsprechung dar, weil sie keine Stelle zum Abholen von Medikamenten ist.
Mit dem Betrieb der Rezeptsammelstelle verstößt die Beklagte gegen die ApBetrO. Die verfügt nicht über die notwendige Erlaubnis für den Betrieb einer Rezeptsammelstelle. Zudem darf nach der ApBetrO eine Rezeptsammelstelle nicht in einem Gewerbebetrieb unterhalten werden. Auch dagegen verstößt die Rezeptsammelstelle der Beklagten, die in einem Lebensmittelsupermarkt und mithin in einem Gewerbebetrieb platziert worden ist.