05.07.2018

Schadensersatz aus außerordentlich gekündigtem Finanzierungsvertag

Nach § 508 S. 6 Hs. 2 BGB tritt der Darlehensgeber zwar in die Verpflichtungen des Verkäufers ein und ist demzufolge zur Rückzahlung einer vom Verbraucher geleisteten Anzahlung verpflichtet. Ist der Schuldner jedoch Kaufmann, liegt kein verbundener Vertrag i.S.d. § 358 BGB vor und eine Anwendbarkeit der §§ 506 ff. BGB scheidet aus. Zwischen den Vertragsverhältnissen ist strikt zu trennen.

OLG München 28.6.2018, 23 U 3561/17
Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte im Juli 2014 von der Z-GmbH eine Baumaschine CAT Radlader 983 K zum Preis von brutto 211.820 € gekauft. Hierauf zahlte er in der Folgezeit insgesamt 60.170 € an. Im Oktober 2014 vereinbarte der Beklagte mit der Klägerin einen Finanzierungsvertrag über den Restkaufpreis i.H.v. 151.650 €. Zuzüglich der Finanzierungskosten für 60 Monate i.H.v. 12.616 € betrug die Gesamtfinanzierungssumme rund 164.266 €, die vom Beklagten in monatlichen Raten i.H.v. 2.737 € zurückgezahlt werden sollte. Die Raten für März, April und Mai 2015 bezahlte der Beklagte allerdings nicht.

Mit Schreiben vom 28.5.2015 kündigte die Klägerin den Finanzierungsvertrag außerordentlich und trat von dem Kaufvertrag unter Bezugnahme auf die Regelung im Finanzierungsvertrag zurück, wonach ihr aus dem "dazugehörenden Kaufvertrag" zwischen dem Beklagten und der Z-GmbH das Rücktrittsrecht sowie alle Ansprüche auf Nutzungsentschädigung abgetreten worden seien. Sie verlangte vom Beklagten ferner die Rückgabe der Baumaschine, die sie schließlich für 118.000 € netto verwertete.

Mit Schreiben vom 15.10.2015 berechnete die Klägerin ihre Schadensersatzforderung ausgehend von den rückständigen sowie den planmäßigen Finanzierungsraten nach Kündigung und unter Berücksichtigung des Verwertungserlöses und forderte den Beklagten auf, 29.421 € bis spätestens zum 13.11.2015 zu zahlen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, die Klägerin habe zwar Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 27.740 €, diese Forderung sei jedoch durch den Rückgewähranspruch der Beklagtenseite vollständig erloschen. Der Beklagte könne der Klägerin nämlich die von ihm an die Z-GmbH geleistete Anzahlung i.H.v. 60.170 € entgegenhalten. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war vor dem OLG teilweise erfolgreich.

Die Gründe:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus §§ 280, 281 BGB i.V.m. dem Finanzierungsvertrag ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung i.H.v. 18.358 € (netto) zu.

Der Beklagte hatte seine Pflichten aus dem Finanzierungsvertrag durch Einstellung der vereinbarten Ratenzahlungen verletzt. Das Verschulden des Beklagten konnte vermutet werden. Die Klägerin war wegen der Zahlungseinstellung des Beklagten nach § 314 Abs. 1 u. 2 BGB i.V.m. ihrer AGB zur Kündigung des Finanzierungsvertrages berechtigt, so dass es einer erneuten Fristsetzung nach § 281 BGB nicht bedurfte.

Hätte der Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, hätte die Klägerin für März, April und Mai 2015 die vereinbarten Zahlungen i.H.v. insgesamt 8.213 € erhalten. Für diesen Zeitraum hätte sie ferner die vereinbarte monatliche Versicherungsrate von 193 € erhalten, insgesamt also 579 €. Für den Zeitraum ab Juni 2015 bis September 2019 konnte die Klägerin hingegen nur die vereinbarten Zinsen i.H.v. rund 9.566 €, nicht jedoch weitere Kaufpreiszahlungen verlangen, da sie auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, so dass sich dieses zwischen der Z-GmbH und dem Beklagten bestehende Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat (§ 346 BGB). Ob der Klägerin aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Kaufvertrages zustünden, bedurfte keiner Entscheidung, da solche nicht Gegenstand der Klage waren. Dass die Klägerin die an sie abgetretene Kaufpreisforderung nach ihrem Vortrag im Rahmen eines echten Factoringvertrages angekauft hatte, führte zu keiner anderen Beurteilung.

Die Schadensersatzforderung der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung erloschen, die der Beklagte mit dem Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung erklärt hat. Zwar hatte der Beklagte an die Z-GmbH 60.170 € bezahlt. Der ihm infolge des Rücktritts nach § 346 BGB an sich zustehende Rückzahlungsanspruch richtete sich jedoch gegen die Z-GmbH und nicht gegen die Beklagte, so dass es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlte. Der Rückzahlungsanspruch wurde im Übrigen gemäß der AGB der Klägerin an diese abgetreten. Nach § 508 S. 6 Hs. 2 BGB tritt der Darlehensgeber zwar in die Verpflichtungen des Verkäufers ein und ist demzufolge zur Rückzahlung einer vom Verbraucher geleisteten Anzahlung verpflichtet, der Beklagte ist jedoch Kaufmann, so dass kein verbundener Vertrag i.S.d. § 358 BGB vorliegt und eine Anwendbarkeit der §§ 506 ff. BGB ausschied. Zwischen den Vertragsverhältnissen ist vielmehr strikt zu trennen.

Letztlich hatte der Beklagte auch kein Zurückbehaltungsrecht. Zwar genügt es nach BGH-Rechtsprechung für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB, dass der eigene Anspruch des Schuldners mit Erfüllung der Forderung des Gläubigers entsteht und fällig wird. Hier kamen neben den streitgegenständlichen Schadensersatzansprüchen aus dem Finanzierungsvertrag allerdings noch Sekundäransprüche der Klägerin aus der abgetretenen Kaufpreisforderung in Betracht. Dass der Beklagte die Klägerin mit Zahlung des ausgeurteilten Betrages "wegen aller Ansprüche" befriedigt, war weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich.

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