Schadensersatzanspruch aus Treuhandvertrag im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Medienfonds
OLG München 19.7.2017, 20 U 2144/16Der Kläger hatte sich im Mai 2005 über die damals als T. Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH firmierende Beklagte als Treuhänderin mittelbar als Kommanditist mit einer Einlage von 100.000 € zzgl. 3% Agio an einer Medienfonds GmbH & Co. KG beteiligt. Er hat die Einlage i.H.v. 50.000 € auf das Konto der Fondsgesellschaft einbezahlt und über den restlichen Betrag entsprechend dem vorgesehenen Konzept eine Inhaberschuldverschreibung begeben. Im Jahr 2012 hat er die Inhaberschuldverschreibung gegen Zahlung von 1.789 € abgelöst. Die Beklagte wurde im November 2005 als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen. Sie war bis August 2011 Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin.
Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt habe. Der Prospekt weise zahlreiche Fehler auf und der Vermittler habe nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Insbesondere sei das mit Währungsschwankungen und den Inhaberschuldverschreibungen verbundene Risiko nicht hinreichend erläutert worden. Die Beklagte war der Auffassung, dass sie keine Aufklärungspflicht treffe; sie sei erst nach dem Beitritt des Klägers Kommanditistin geworden und habe keinen eigenen Anteil. Der Prospekt sei weder fehlerhaft noch unvollständig. Das gelte insbesondere auch für die Darstellung zu Währungs- und Fremdfinanzierungsrisiko und zur Inhaberschuldverschreibung.
Das LG hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG das Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Beteiligung an der Medienfonds GmbH & Co. KG entstanden ist. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Treuhandvertrag mit dem Kläger verletzt, da sie ihn nicht über die Risiken aufgeklärt hatte, die sich aus dem Finanzierungskonzept ergaben.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz haftet die Beklagte schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für fehlerhafte Angaben im Prospekt. Es kommt nämlich weder darauf an, ob sie Gründungskommanditistin war, noch darauf, ob sie eigene Anteile gehalten hat. Unerheblich ist auch, dass sie weder den Vermittler noch die mit dem Vertrieb betraute Gesellschaft selbst beauftragt hatte. Ungeachtet einer etwaigen Stellung als Kommanditistin zum Zeitpunkt des klägerischen Beitritts oder gar als Gründungskommanditistin trifft die Beklagte schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Die vorvertragliche Aufklärungspflicht einer Treuhandkommanditistin aus dem Treuhandvertrag beschränkt sich auch nicht auf regelwidrige Auffälligkeiten.
Der Kläger war unstreitig auf der Grundlage des Prospektes beraten worden, so dass mangels abweichenden Vortrags davon ausgegangen werden konnte, dass sich fehlerhafte Prospektangaben in das Beratungsgespräch fortgesetzt hatten. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens zeichnet. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen.
Der Prospekt im vorliegenden Fall informierte die Anleger nachweislich nicht ausreichend über die Risiken, die durch das Finanzierungskonzept entstehen konnten. Nicht explizit hingewiesen wurde insbesondere auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können sowie auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen aufgrund des Wechselkursrisikos nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Auf die Frage, ob der Prospekt auf die Rechtsfolgen der §§ 793 ff. BGB hätte hinweisen müssen, kam es somit nicht mehr entscheidend an. Dasselbe galt für die Darstellung des Risikos des Totalverlustes.
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