07.11.2016

Schadensersatzanspruch wegen WCCB-Insolvenz reduziert

Das OLG Köln hat die Haftung des früheren Geschäftsführers der WCCB-Gesellschaften (UN Congress Center Bonn GmbH, SMI Hyundai Europe GmbH) gegenüber dem Insolvenzverwalter der Gesellschaften bestätigt. Allerdings wurde der Schadensersatzbetrag deutlich reduziert.

OLG Köln 18.10.2016, 18 U 93/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der WCCB-Gesellschaften UN Congress Center Bonn GmbH und der SMI Hyundai Europe GmbH. Er begehrt von dem früheren Geschäftsführer der Gesellschaften Zahlung von Schadensersatz.

Hintergrund des geltend gemachten Schadens ist der Abschluss eines Kreditvertrags ("Credit Facility Agreement") i.H.v. rd. 11,7 Mio.€. für eine Überbrückungsfinanzierung aus dem Jahr 2007. Darin ließ der Beklagte für einen persönlich aufgenommenen Kredit bei einer zypriotischen Gesellschaft das Vermögen der von ihm vertretenen WCCB-Gesellschaften haften. Als die Sparkasse KölnBonn weitere Darlehen der Gesellschaften über 104,3 Mio. € kündigte, führte dies zu deren Insolvenz.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 11,7 Mio. €. Im zweiten Rechtsgang bestätigte das OLG die Entscheidung des LG der Sache nach, reduzierte allerdings den Schadensersatzbetrag auf rd. 1,6 Mio. €. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Verhalten des Beklagten stellt einen sog. existenzvernichtenden Eingriff dar, der später, als die Sparkasse KölnBonn das weitere Darlehen kündigte, zur Insolvenz der Gesellschaft führte. Der Abschluss des Credit Facility Agreements war sittenwidrig, weil es sich um eine eigennützige Maßnahme handelte, die vorrangig den Interessen der Gesellschafter und nicht der Gesellschaft diente. Außerdem wurde der Vertrag vor der Stadt Bonn und der Sparkasse KölnBonn geheim gehalten, was die Gesellschaft dem Risiko der Kündigung des Darlehensvertrags aussetzte und damit deren Schuldendeckungsfähigkeit aufs Spiel setzte. Dem Beklagten war bewusst, dass die Sparkasse KölnBonn ihre Entscheidung zur Vergabe des späteren Darlehens auf fehlerhafter Tatsachengrundlage traf.

Allerdings war der Schadensersatzbetrag, den das LG Köln noch auf die gesamte Kreditsumme i.H.v. knapp 11,7 Mio. € festgesetzt hatte, herabzusetzen. Denn von der Darlehenssumme ist ein Betrag von gut 10,1 Mio. € der später insolventen WCCB-Gesellschaft tatsächlich zugeflossen. Insoweit ist der Gesellschaft der Betrag zugutegekommen und kann daher nicht als Schaden gewertet werden. Der Beklagte hat aus diesem Vertrag insoweit nur einen Betrag von 1,6 Mio. € zu ersetzen. Hinsichtlich einer weiteren Forderung i.H.v. 0,7 Mio. €, die der Beklagte der ebenfalls insolventen SMI Hyundai Europe GmbH schuldet, hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen.

OLG Köln PM vorm 2.11.2016
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