Schadensersatzklage von Lehman-Anleger erfolglos
BGH 17.9.2013, XI ZR 332/12Der Kläger erwarb im Dezember 2007 von der beklagten Bank für einen Anlagebetrag i.H.v. 102.000 € 100 Stück "Bonus Express Defensiv Zertifikate II" zum Nennwert von je 1.000 € zzgl eines Ausgabeaufschlags von 2 Prozent. Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung der Zertifikate sowie mögliche Bonuszahlungen an die Anleger sollten nach näherer Maßgabe der Zertifikatbedingungen von der Wertentwicklung des Dow Jones EuroSTOXX 50 Index abhängig sein, mit denen das Zertifikat unterlegt war.
Die Beklagte erwarb die Zertifikate von der Emittentin zum Stückpreis von 972,50 €; ob sie den Kläger in dem Beratungsgespräch über diesen - von ihr vereinnahmten - Einkaufsrabatt von 27,50 € je Zertifikat aufgeklärt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Daneben erhielt sie den Ausgabeaufschlag, worauf in der vom Kläger unterschriebenen Kauforder hingewiesen wurde. Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos.
LG und OLG wiesen die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Anlagebetrages gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Anlagebetrages.
Für den Fall eines Festpreisgeschäfts hat der XI. Zivilsenat durch seine Urteile vom 27.9.2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10) und vom 26.6.2012 (XI ZR 316/11) entschieden, dass die beratende Bank den Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Daran hat sich auch durch die zum 1.11.2007 in Kraft getretene und damit für den vorliegenden Fall maßgebliche Neufassung der §§ 31 ff. WpHG durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) vom 16.7.2007 nichts geändert.
Durch dieses Gesetz wurden die Richtlinien 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 (Finanzmarktrichtlinie) und 2006/73/EG der Kommission vom 10.8.2006 (Durchführungsrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt, die jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 30.5.2013, C-604/11) bei Verstößen gegen die gemäß diesen Richtlinien erlassenen Vorschriften lediglich Verwaltungsmaßnahmen oder Verwaltungssanktionen gegen die verantwortlichen Personen fordern, die Festlegung etwaiger vertraglicher Folgen aber den innerstaatlichen Rechtsordnungen überlassen. Ob die Richtlinien oder §§ 31 ff. WpHG, insbes. § 31d WpHG, den Banken in aufsichtsrechtlicher Hinsicht eine Pflicht zur Offenlegung von Gewinnmargen oder Einkaufsrabatten auferlegen, konnte vorliegend offenbleiben. Denn dies würde auch unter Beachtung der europarechtlich geprägten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität keine zivilrechtliche Haftung der Banken begründen.
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