06.08.2019

Schiffsfonds: Mit tatsächlichem Hauptvorbringen unvereinbares Hilfsvorbringen einer Partei

Mit dem tatsächlichen Hauptvorbringen unvereinbares Hilfsvorbringen einer Partei ist unbeachtlich, wenn das Gericht das Hauptvorbringen seiner Entscheidung zu Grunde legt, dieses jedoch rechtlich nicht zum angestrebten Erfolg führt. Der Partei steht es nicht frei, dem Gericht mehrere miteinander unvereinbare Sachverhalte zu unterbreiten mit dem Ziel, mit einem davon auch rechtlich durchzudringen.

BGH v. 4.7.2019 - III ZR 202/18
Der Sachverhalt:
Die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen vormaligen Klägers nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds in Anspruch. Im November 2005 zeichnete der Kläger eine Beteiligung i.H.v. 100.000 € zzgl. Agio an dem K. & C. S. T. F. 2-Renditefonds 44. Er unterzeichnete neben der Beitrittserklärung an diesem Tag einen persönlichen Beratungsbogen, in dem unter der Überschrift "Anlegermentalität/Anlagestrategie" das Kästchen "Risikobewusst (Ertragserwartung über Kapitalmarktzinsniveau, gesteigerte Risikobereitschaft)" angekreuzt war. Der Kläger nahm die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, er sei weder anleger- noch objektgerecht beraten worden.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Das OLG ließ die Revision im Entscheidungstenor unbeschränkt zu und führte in den Gründen hierzu sinngemäß aus, es bestehe das Erfordernis einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Klärung der Frage, inwieweit eine Partei, die vorgetragen habe, sie habe kein Kapitalverlustrisiko eingehen wollen, sich hilfsweise darauf berufen könne, entsprechend dem Vorbringen der Beklagten risikobewusst gewesen zu sein.

Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Ohne Rechtsfehler hat das OLG einen auf sein Hauptvorbringen gestützten Anspruch des Klägers wegen nicht anlegergerechter Beratung auf Grund von Verjährung abgelehnt und dabei das Vorliegen grob fahrlässiger Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht. Im Ergebnis zutreffend hat das OLG das Hilfsvorbringen des Klägers für mit dem Hauptvorbringen unvereinbar und unbeachtlich gehalten.

Soweit das OLG in tatrichterlicher, revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Würdigung das Hilfsvorbringen des Klägers für mit dem Hauptvorbringen unvereinbar gehalten hat, begegnet dies keinen Bedenken. Zutreffend hat das OLG die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem LG, wonach er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte, wenn von Risiken geredet worden wäre, denn er sei überhaupt nicht risikofreudig, dahingehend gewürdigt, dass der Kläger mit der Anlage keine Risiken eingehen wollte. Diese Aussage ist insoweit eindeutig und lässt keinen Spielraum für Interpretationen. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass das OLG hierin ein mit dem Hauptvorbringen des Klägers logisch und empirisch unvereinbares Vorbringen gesehen hat. Der Kläger kann nicht eine risikolose und zugleich eine zwar risikobehaftete, nicht jedoch spekulative Anlage gewollt haben.

Im Ergebnis zutreffend hat das OLG das Hilfsvorbringen des Klägers daher nicht als beachtlich angesehen. Die Bedingung für die Berücksichtigung des Hilfsvorbringens ist bereits nicht eingetreten. Hinsichtlich des tatsächlichen Vortrags ist es das Prozessziel des Klägers, dass sein Hauptvorbringen berücksichtigt und der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt wird. Hilfsvorbringen wird in den Prozess in der Regel für den Fall eingeführt, dass die Partei mit ihrem Hauptvorbringen in tatsächlicher Hinsicht nicht durchdringt, das Gericht das Hauptvorbringen seiner rechtlichen Würdigung also nicht zu Grunde legt. Dementsprechend ist auch das dem Hauptvorbringen widersprechende Hilfsvorbringen nach der Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen, wenn das Gericht das Hauptvorbringen nicht für erwiesen erachtet. Denn es wäre widersprüchlich, würde das Gericht gleichzeitig das Hauptvorbringen als nicht erwiesen behandeln, andererseits aber doch als der Wirklichkeit entsprechend, indem es das Hilfsvorbringen wegen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht unbeachtet ließe.

Mit dem Hauptvorbringen unvereinbares Hilfsvorbringen kann dagegen nicht für den Fall geltend gemacht werden, dass das Hauptvorbringen nur rechtlich nicht zum Erfolg führt. Wenn der tatsächliche Hauptvortrag des Klägers erwiesen ist oder als wahr unterstellt und damit vom Gericht zu Grunde gelegt wird, besteht kein Anlass, auf das Hilfsvorbringen zurückzugreifen. Der Partei steht es nicht frei, dem Gericht mehrere miteinander unvereinbare Sachverhalte zu unterbreiten mit dem Ziel, mit einem davon auch rechtlich durchzudringen. Sie unterliegt vielmehr der Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO und hat den aus ihrer Sicht der Wahrheit entsprechenden Sachverhalt vorzutragen.

Wenn das Hilfsvorbringen des Klägers nur für den Fall vorgetragen wurde, dass das Gericht seinen Hauptvortrag in tatsächlicher Hinsicht nicht zu Grunde legt, ist diese Bedingung nicht eingetreten. Das OLG hat die Klage - ohne dass dies aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden wäre - bei Zugrundelegung des Hauptvortrags des Klägers wegen Verjährung für unbegründet gehalten. Für die Berücksichtigung des Hilfsvorbringens war deshalb von vornherein kein Raum. Etwas Anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn das Hilfsvorbringen unter die Bedingung gestellt worden ist, dass die Klage auch unter rechtlichen Gesichtspunkten auf Grundlage des Hauptvorbringens keinen Erfolg hat. Denn wie ausgeführt ist eine solche Bedingung unzulässig und das Hilfsvorbringen auch in diesem Fall unbeachtlich.

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