Schleichwerbung auch via Instagram unlauter
OLG Frankfurt a.M. v. 28.6.2019 - 6 W 35/19
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist ein Verein, der sich für die Einhaltung der Regeln des unlauteren Wettbewerbs einsetzt. Der Antragsgegner arbeitet als sog. Aquascaper und gestaltet Aquarienlandschaften. Über seinen Instagram-Account präsentiert er Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen. Er zeigt dort unter anderem Wasserpflanzen einer Firma, für die er nach eigenen Angaben den "social media"-Bereich verantwortet. Klickt der Nutzer auf ein vom Antragsgegner eingestelltes Bild, erscheinen die Namen von Firmen oder Marken der gezeigten Produkte. Ein weiterer Klick leitet den Nutzer auf den Instagram-Account dieser Firma
Das LG wies den Unterlassungsantrag wegen Schleichwerbung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg.
Die Gründe:
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, verbotene redaktionelle Werbung ohne Kennzeichnung zu veröffentlichen.
Durch diese Veröffentlichung handelt der Antragsgegner unlauter i.S.d. §§ 3, 5a Abs. 6 UWG. Er hat den kommerziellen Zweck seiner Handlung nicht kenntlich gemacht. Der Instagram-Account des Antragsgegners stellt eine geschäftliche Handlung dar. Geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG unter anderem jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt.
Bei dem streitgegenständlichen Internetauftritt handelt es sich um Werbung, die den Absatz der dort präsentierten Produkte fördern soll. Die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers ist ein starkes Indiz dafür, dass es dem Antragsgegner gerade nicht nur um eine private Meinungsäußerung geht, sondern er vielmehr mit der Präsentation einen kommerziellen Zweck verfolgt. Weiterhin spricht dafür, dass der Antragsgegner sich beruflich mit Aquascaping beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er präsentiert.
Weiter setzt § 5a Abs. 6 UWG voraus, dass die geschäftliche Handlung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Entscheidung ist nicht nur das Aufrufen eines Verkaufsprotals, das dem Betreten eines Geschäfts gleichsteht. Es genügt das Öffnen einer Internetseite, die es ermöglicht, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Davon ist hier durch die Verlinkung zu den Instagram-Accounts der Produkthersteller auszugehen.
Linkhinweis:
Für den in der Datenbank des Landes Hessen veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 37/2019 vom 4.7.2019
Der Antragsteller ist ein Verein, der sich für die Einhaltung der Regeln des unlauteren Wettbewerbs einsetzt. Der Antragsgegner arbeitet als sog. Aquascaper und gestaltet Aquarienlandschaften. Über seinen Instagram-Account präsentiert er Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen. Er zeigt dort unter anderem Wasserpflanzen einer Firma, für die er nach eigenen Angaben den "social media"-Bereich verantwortet. Klickt der Nutzer auf ein vom Antragsgegner eingestelltes Bild, erscheinen die Namen von Firmen oder Marken der gezeigten Produkte. Ein weiterer Klick leitet den Nutzer auf den Instagram-Account dieser Firma
Das LG wies den Unterlassungsantrag wegen Schleichwerbung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg.
Die Gründe:
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, verbotene redaktionelle Werbung ohne Kennzeichnung zu veröffentlichen.
Durch diese Veröffentlichung handelt der Antragsgegner unlauter i.S.d. §§ 3, 5a Abs. 6 UWG. Er hat den kommerziellen Zweck seiner Handlung nicht kenntlich gemacht. Der Instagram-Account des Antragsgegners stellt eine geschäftliche Handlung dar. Geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG unter anderem jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt.
Bei dem streitgegenständlichen Internetauftritt handelt es sich um Werbung, die den Absatz der dort präsentierten Produkte fördern soll. Die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers ist ein starkes Indiz dafür, dass es dem Antragsgegner gerade nicht nur um eine private Meinungsäußerung geht, sondern er vielmehr mit der Präsentation einen kommerziellen Zweck verfolgt. Weiterhin spricht dafür, dass der Antragsgegner sich beruflich mit Aquascaping beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er präsentiert.
Weiter setzt § 5a Abs. 6 UWG voraus, dass die geschäftliche Handlung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Entscheidung ist nicht nur das Aufrufen eines Verkaufsprotals, das dem Betreten eines Geschäfts gleichsteht. Es genügt das Öffnen einer Internetseite, die es ermöglicht, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Davon ist hier durch die Verlinkung zu den Instagram-Accounts der Produkthersteller auszugehen.
Linkhinweis:
Für den in der Datenbank des Landes Hessen veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.