Schlussantrag des Generalanwalts: Elektronische Plattform Uber ist dem Verkehrssektor zuzuordnen - Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gilt nicht
EuGH-Generalanwalt 11.5.2017, C-434/15Die beklagte Gesellschaft Uber Systems Spain SL gehört zum die elektronische Plattform Uber betreibenden Konzern.
Die Plattform ermöglicht die Buchung von Personennahverkehrs-Dienstleistungen mithilfe einer Smartphone-App. Sowohl an einer Beförderung interessierte Kunden als auch Fahrdienste anbietende Privatleute können sich dort registrieren. Im Fall einer konkreten Anfrage vermittelt die Plattform den Kontakt zwischen Fahrgast und Fahrer anhand der Parameter Standort, Fahrtziel und Preis. Nach durchgeführter Fahrt erfolgt die Abrechnung ebenfalls über Uber, denn die Nutzer müssen zur Teilnahme ihre Kreditkartendaten hinterlegen. Zudem bietet die Plattform auch ein Bewertungsportal.
Im Jahr 2014 wandte sich die Klägerin, eine berufsständische Vereinigung von Taxifahrern aus Barcelona, an ein dortiges Handelsgericht und machte geltend, die Beklagte trete mit ihrer Tätigkeit in unlauteren Wettbewerb gegenüber ihren Mitgliedern. Außerdem fehlten ihr die zur Personenbeförderung in der Stadt Barcelona erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen.
Das spanische Gericht hatte Zweifel an der Auslegung verschiedener unionsrechtlicher Normen und legte dem EuGH Fragen zur Einordnung des Dienstes Uber auf europarechtlicher Grundlage und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen vor.
Der Vorschlag des EuGH-Generalanwalts:
Nach Ansicht des zuständigen Generalanwalts stellt der von Uber angebotene Dienst "Uber Pop" eine 'Verkehrsdienstleistung' dar. Somit gehöre Ubers Dienstleistung zum von den einzelnen Mitgliedsstaaten zu regelnden Verkehrssektor und müsse die jeweils bestehenden Vorschriften zur Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Verkehr erfüllen.
Im vorliegenden Fall könne Uber demnach verpflichtet werden, die nach spanischem Recht erforderlichen Taxi-Lizenzen und Genehmigungen zu erwerben.
Eine Einordnung als 'Dienst der Informationsgesellschaft' gemäß der EU-Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (RL EU 2015/1535) und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) gelingt laut Generalanwalt Szpunar nicht. Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs könne daher keine Anwendung finden.
Uber sei ein gemischter Dienst, von dem ein Teil elektronisch erbracht werde und ein anderer nicht. Ein solcher könne zwar unter bestimmten Voraussetzungen als 'Dienst der Informationsgesellschaft' angesehen werden, diese lägen aber nicht vor. Weder sei (1) die nicht elektronisch erbrachte Leistung von der elektronisch erbrachten wirtschaftlich unabhängig, noch (2) erbringe Uber den gesamten Dienst als untrennbare Einheit im Wesentlichen auf elektronischem Weg. Gegen diese Einordnung spreche insbesondere, dass die tatsächliche Beförderung des Fahrgastes gegenüber der elektronischen Kontaktvermittlung die Hauptleistung darstelle und den wirtschaftlichen Charakter des Dienstes ausmache. Die Herstellung des Kontaktes mittels einer Smartphone-App habe demgegenüber keine eigenständige Bedeutung.
Vorlage des BGH zu "Uber Black"
Der BGH hat am 18.5.2017 zum etwas anders gelagerten Geschäftsmodell vom Uber in Deutschland mit "Uber Black" und "Uber Pop" ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, siehe: "Uber Black: EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der Mietwagen-App", CRonline News v. 18.5.2017.
Linkhinweise:
Die Pressemitteilung zu den Schlussanträgen des Generalanwalts ist auf den Webseiten des EuGH veröffentlicht.
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Den Volltext der Schlussanträge finden Sie hier.
Die Pressemitteilung des BGH v. 18.5.2017 finden Sie hier.