Schmerzensgeld wegen unerlaubter Veröffentlichung eines intimen Fotos im Internet
OLG Hamm 20.2.2017, 3 U 138/15Die im Jahre 1995 geborenen Parteien führten eine Liebesbeziehung. 2011 fertigte der Beklagte mit seinem Handy ein Foto, das das Paar beim privaten Oralverkehr zeigt und auf dem die Klägerin zu erkennen ist. Nachdem die Parteien ihre Beziehung beendet hatten stellte der Beklagte dieses Foto im Jahre 2013 auf eine Internetplattform, die allgemein einsehbar ist und von Freunden und Bekannten des Paares besucht wurde. Es verbreitete sich daraufhin - ohne Zutun des Beklagten - insbesondere über soziale Netzwerke des Internets. Wenige Tage nach dem Einstellen erfuhr die Klägerin von der Veröffentlichung des Fotos. Sie forderte den Beklagten auf, das Foto zu entfernen, was dieser umgehend tat. Später löschte er auch sein Profil auf der Internetplattform.
Die Klägerin erlitt durch die Veröffentlichung einen gesundheitlichen Schaden in Form sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckende, psychische Erkrankungen. Sie verlangt vom Beklagten Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 5.000 €.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 20.000 €. Auf die Berufung des Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und reduzierte den vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag auf 7.000 €. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Beklagte hat der Klägerin ein Gesundheitsschaden zugefügt, indem er das die Klägerin abbildende intime Foto ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht hat. Hierdurch hat die Klägerin verschiedene, sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckende, auch schwere psychische Erkrankungen erlitten. Ihren Gesundheitsschaden und auch dessen Verursachung durch den Beklagten hat die medizinische Sachverständige überzeugend bestätigt. Die Höhe des Schmerzensgeldes war - mit Blick auf die Schwere der Verletzungen und ihre Folgen sowie auf das Verschulden des Schädigers - im Rahmen einer durchzuführenden Gesamtabwägung mit 7.000 € zu bemessen.
Zu berücksichtigen sind die von der Klägerin erlittenen psychischen Erkrankungen und die Auswirkungen auf ihre Lebensgestaltung. Die Klägerin hat sich längere Zeit zurückgezogen, die Öffentlichkeit gescheut und sich zunächst nicht in der Lage gesehen, eine Berufsausbildung zu beginnen. Hinzu kommt, dass die Bildveröffentlichung zu einer massiven Bloßstellung der aufgrund ihres jungen Alters besonders verletzlichen Klägerin gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, u.a. aus ihrem nahen Umfeld, geführt hat. Auch wenn der Beklagte das Foto schon nach kurzer Zeit von seinem Internetprofil gelöscht hat, haben es (vorhersehbar) dritte Personen bereits entdeckt und heruntergeladen. Die Verbreitung des Fotos war unkontrollierbar.
Demgegenüber ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der sein Tun bereuende Beklagte das Bild - vermutlich stark alkoholisiert - im Zuge einer unreflektierten Spontanhandlung ins Internet hochgeladen hat, offenbar - wohl auch im Hinblick auf sein junges Alter - ohne die weitreichenden Folgen seines Handelns zu überdenken. Außerdem ist aufgrund des mittlerweile erfolgten Schulabschlusses und des Wohnortwechsels der Klägerin nicht mehr zu erwarten, dass die Klägerin künftig weiterhin massiv mit dem Foto konfrontiert wird. Nach ihren eigenen Angaben ist das derzeit jedenfalls nicht der Fall. Schließlich ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das das Foto ursprünglich im Einvernehmen der Parteien gefertigt worden ist.
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