Schutzwürdiges Interesse bei einem Antrag auf Feststellung einer Gewinnbeteiligung an einer GbR
BGH v. 22.1.2019 - II ZR 59/18Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Beide Beklagten sind Rechtsanwälte und waren Anfang 2009 mit einem weiteren Gesellschafter in einer Sozietät verbunden. Nach dessen Ausscheiden kam es nach einem Gespräch zwischen den Parteien am 10.3.2009 zu einer Zusammenarbeit, deren Einzelheiten streitig sind. In der Folgezeit traten die Parteien unter der Bezeichnung "B. G. H. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer" auf. Es wurde ein Briefkopf verwandt, in dessen Fußzeile die Parteien sowie der Zeuge B. als Gesellschafter der GbR bezeichnet werden. Am 14.12.2010 erhielt der Kläger von dem Beklagten zu 1) eine Überweisung i.H.v. 15.000 € mit der Bezeichnung "Entnahme".
Im Frühjahr 2011 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Der Kläger verlangte die Vorlage der Gewinnermittlungen für die Jahre 2009 und 2010, die er für das Jahr 2009 erhielt. Der Beklagte zu 1) lud zu einer Gesellschafterversammlung am 19.8.2011 u.a. mit dem Tagesordnungspunkt "Ausschluss des (Schein-)Gesellschafters H. G. " (des Klägers), ein. Mit Schreiben vom 22.8.2011 teilten die Beklagten dem Kläger mit, dass sein Ausschluss aus der Sozietät einstimmig beschlossen worden sei. Danach traten die Beklagten unter der Bezeichnung "B. & H. Rechtsanwälte" auf.
Mit Schreiben vom 29.12.2011 kündigte der Kläger den Vertrag über die Sozietät mit sofortiger Wirkung, um die Auflösung der Sozietät herbeizuführen. Zugleich forderte er die Beklagten auf, an der Ermittlung des ihm zustehenden Auseinandersetzungsguthabens mitzuwirken. Das LG stellte fest, dass der einstimmige Beschluss vom 19.8.2011 nichtig sei und die Sozietät infolge der Kündigung des Klägers vom 29.12.2011 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden sei. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Anträge auf Feststellung der Auflösung der Sozietät und der Gewinnbeteiligung zu gleichen Teilen als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
Gründe:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Feststellungsinteresse des Klägers für seine Klageanträge nicht verneinen.
Der auf die Feststellung der Gewinnbeteiligung zu gleichen Teilen gerichtete Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis der Parteien i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. An dessen Feststellung ist dem Kläger schon deshalb ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen, weil die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Auseinandersetzung der Gesellschaft und Erstellung einer Schlussabrechnung (§ 734 BGB) nicht vorliegen. Außerdem ist das vom Kläger hier verfolgte Feststellungsbegehren auch nicht deckungsgleich mit dem in einem weiteren, später rechtshängig gewordenen Rechtsstreit vor dem LG gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage verfolgten Leistungsbegehren auf Gewinnermittlung und Liquiditätsabschlussrechnung zum 29.12.2011.
Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das OLG dem Kläger das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung der Auflösung der Sozietät abgesprochen. Der Kläger hat entgegen durchaus ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Sozietät infolge seiner Kündigung vom 29.12.2011 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden war. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr besteht in der Regel schon dann, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet.
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