05.12.2018

Selbständiges Beweisverfahren: Berühmung durch Erwiderung auf ursprünglich unzulässige negative Feststellungsklage

Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens kann grundsätzlich nicht als Berühmung angesehen werden, die ein rechtliches Interesse des Gegners an einer negativen Feststellungsklage begründet. Eine Berühmung in diesem Sinne kann grundsätzlich auch nicht darin gesehen werden, dass ein Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren vorträgt, ihm stehe ein Anspruch zu, wenn er dennoch auf eine weitere Beweiserhebung und auf vollständige Überlassung des eingeholten Gutachtens dringt. Eine Berühmung in diesem Sinne liegt jedoch grundsätzlich vor, wenn ein Antragsteller nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens weiterhin geltend macht, ihm stünden Ansprüche gegen den Antragsgegner zu. Dies gilt auch dann, wenn diese Äußerung zum Zwecke der hilfsweisen Rechtsverteidigung gegen eine bereits erhobene negative Feststellungsklage erfolgt, die in erster Linie als unzulässig beanstandet wird.

BGH v. 8.11.2018 - X ZR 62/16
Der Sachverhalt:

Die Beklagte ist Inhaberin eines französischen Patents, das im Mai 2001 angemeldet wurde und ein Verfahren zur Herstellung von Schneckenködern betrifft. Die Klägerin stellt in Deutschland Köder zur Bekämpfung von Nacktschnecken her. Die Beklagte hatte von 2005 bis Anfang 2011 das ausschließliche Recht zum Vertrieb dieser Produkte in Frankreich. Seit dem Ende dieser Geschäftsbeziehung vertreibt die Klägerin ihre Produkte in Frankreich selbst.

Auf Antrag der Beklagten ordnete das LG mit Beschluss vom 4.7.2011 ein selbständiges Beweisverfahren zum Zwecke der Besichtigung und Begutachtung der Produktionsstätte der Klägerin an. Zugleich gab es der Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf, diese Maßnahmen zu dulden. Während der Besichtigung am 11.8.2011 war die Produktionsstätte nicht in Betrieb. Die gerichtliche Sachverständige konnte deshalb keine Feststellungen zu den Temperaturen beim Mischvorgang und in der Druckanstiegszone sowie zur Verweildauer des Materials im Extruder treffen. In ihrem Gutachten vom 20.11.2011 kam die gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis, das Produktionsverfahren der Klägerin sei nicht zur Anwendung des geschützten Verfahrens geeignet.

Mit ihrer am 8.12.2011 erhobenen Klage beantragte die Klägerin die Feststellung, dass sie bei ihrer Produktion von Schneckenködern nicht von den (im Einzelnen aufgezählten) Merkmalen des geschützten Verfahrens Gebrauch macht. Das LG setzte das Verfahren bis zur Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens aus. Im selbständigen Beweisverfahren beantragte die Beklagte in der Folgezeit die Herausgabe des Gutachtens und die erneute Besichtigung der Produktionsstätte. Das LG wies diese Anträge zurück. Auf die Beschwerde der Beklagten ordnete das OLG unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Herausgabe des Gutachtens mit von der Klägerin vorgeschlagenen Schwärzungen an.

Nach Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache sprach das LG die begehrte Feststellung aus. Das OLG wies die Klage mangels Feststellungsinteresse als unzulässig ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:

Das OLG ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, es fehle an dem gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens kann grundsätzlich nicht als Berühmung angesehen werden, die ein rechtliches Interesse des Gegners an einer negativen Feststellungsklage begründet. Eine Berühmung in diesem Sinne kann grundsätzlich auch nicht darin gesehen werden, dass ein Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren vorträgt, ihm stehe ein Anspruch zu, wenn er dennoch auf eine weitere Beweiserhebung und auf vollständige Überlassung des eingeholten Gutachtens dringt.

Eine die Erhebung einer negativen Feststellungsklage rechtfertigende Berühmung liegt im Streitfall jedoch vor, weil die Beklagte nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens an ihrem Standpunkt festgehalten hat, ihr stünden gegen die Klägerin Ansprüche wegen Verletzung ihres Patents zu. Mit dem Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens entfällt die Grundlage für die Annahme, dass entsprechende Äußerungen des Antragstellers nur erfolgen, um eine Prüfung möglicher Ansprüche zu ermöglichen. Anders als in Fällen, in denen es bereits zu einer Berühmung gekommen ist, muss der Antragsteller in dieser Situation zwar keinen Verzicht auf seine Ansprüche erklären, um ein rechtliches Interesse der Gegenseite an einer negativen Feststellungsklage auszuräumen.

Wenn der Antragsteller trotz Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens weiterhin geltend macht, er halte die Ansprüche für begründet, ist dies angesichts der geänderten Rahmenumstände aber grundsätzlich als Berühmung anzusehen, die ein hinreichendes Interesse des Gegners begründet, die Rechtslage gerichtlich klären zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn diese Äußerung zum Zwecke der hilfsweisen Rechtsverteidigung gegen eine bereits erhobene negative Feststellungsklage erfolgt, die in erster Linie als unzulässig beanstandet wird.

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